Unlauteres Inverkehrbringen von Produkten wegen unzutreffender Registrierung im Batterieregister

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Werden Batterien nicht oder nicht richtig registriert, unterliegen sie einem Verkehrsverbot. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ermöglicht es Wettbewerbern außerdem, die Falschregistrierung im Rahmen einer Abmahnung zu beanstanden.

Über eine entsprechende Abmahnung hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden (Urteil v. 28. Februar 2019, Az.: 6 U 181/17). Zwischen den Parteien war strittig, ob Batterien für Fahrzeuge, mit denen Kinder selbst fahren können (Kinderautos), „Gerätebatterien“ oder „Industriebatterien“ im Sinne des Batteriegesetzes (BattG) sind.

Nach dem BattG sind „Industriebatterien“ solche Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind. „Gerätebatterien“ sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Die eindeutige Abgrenzung gestaltet sich mitunter schwierig.

Das OLG Frankfurt ordnete die Batterien im konkreten Fall als „Industriebatterien“ ein – anders als der Beklagte, der die streitgegenständlichen Batterien als „Gerätebatterien“ registriert hatte.

Der Beklagte wurde folglich verurteilt, „es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Batterien und/oder Akkumulatoren, so wie geschehen über dessen Online-Shop an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs diese anzubieten, zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen, ohne hierfür zuvor bei den nach Gesetz zuständigen Register registriert worden zu sein (…)“.

Im BattG-Melderegister des Umweltbundesamtes zeigen Batteriehersteller ihre Marktteilnahme, Änderungen, die sich im Anschluss des Markteintritts ergeben sowie einen möglichen Marktaustritt an. Ziel des Registers ist es, die Rücknahme- und Entsorgungsverantwortung der Hersteller abzusichern. Dabei gilt als Hersteller im Sinne des BattG jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt. Auch Betreiber eines Online-Shops können folglich als Hersteller gelten. 

Der als Hersteller geltende Beklagte hatte sich hinsichtlich der Einordnung der streitgegenständlichen Batterien zwar vorab beim zuständigen Umweltbundesamt „schlau“ gemacht und die Auskunft erhalten, es handle sich wohl um Gerätebatterien.

In Zweifelsfällen sei von Industriebatterien auszugehen, so das Gericht. Eine „fachliche Stellungnahme“ des Umweltbundesamt enthalte, anders als ein wirksamer Verwaltungsakt, keinen verbindlichen Regelungsgehalt.



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