Widerrufsrechte bei digitalen Produkten - Omnibus Richtlinie

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Das müssen Onlinehändler zum Thema Widerrufsrecht digitaler Güter zukünftig beachten: Die neue Omnibus Richtlinie 2022

Widerrufsrechte bei digitalen Gütern können durch Onlinehändler zum Erlöschen gebracht werden. Dafür bedarf es Anpassungen der AGB unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage. Insbesondere Start-ups und kleine Unternehmen sind gut beraten, ihre Bedingungen zu überprüfen, damit digitale Leistungen nicht ins Leere gehen. 


Digitale Produkte Widerrufsrecht - die Omnibus Richtlinie

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über digitale Produkte und über Dienstleistungen besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht §§ 312 g, 355, 356 BGB. Vornehmlich bei E-Books, Filmen, Apps oder anderen digitalen Produkten, die regelmäßig vollständig “aufgebraucht” werden können, noch bevor die Widerrufsfrist verstreicht, können Onlinehändler künftig das Widerrufsrecht des Verbrauchers frühzeitig zum Erlöschen bringen. Nicht betroffen sind digitale Inhalte, die auf einem dauerhaften Datenträger geliefert werden, wie etwa CDs. 

Je nachdem, ob sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet oder “nur” zur Datenverarbeitung zustimmt, ergeben sich verschiedene Voraussetzungen, in denen das Widerrufsrecht zum Erlöschen gebracht werden kann. Verträge, welche eine Kaufpreiszahlung zum Gegenstand haben, unterliegen seit dem 28.05.2022 höheren Anforderungen für einen wirksamen Widerrufsausschluss.


Widerrufsrecht Online bei Verträgen ohne Kaufpreiszahlung 

Durch den “Tausch” von digitalen Produkten gegen personenbezogene Daten werden oftmals Verträge geschlossen. Bei dieser Art von Verträgen kommt es zum Widerrufausschluss von Verbrauchern unter folgenden Voraussetzungen: 

  • die Bereitstellung des digitalen Inhaltes befindet sich nicht auf einem körperlichen Datenträger und

  • wenn die Vertragserfüllung begonnen wurde.

Entsprechend normiert hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen in §356 V Nr. 1 BGB. 


Widerrufsrecht Online bei Verträgen mit Kaufpreiszahlung 

Höhere Anforderungen bestehen, soweit der Unternehmer den Verbraucher zur Zahlung eines Preises bewegt. Es bestehen bei Kaufpreiszahlung folgende Anforderungen:

  • der Unternehmer muss mit der Vertragserfüllung begonnen haben

  • der Verbraucher muss ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und seine Kenntnis über das Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigen

  • der Unternehmer muss auf Papier oder per E-Mail das Erlöschen des Widerrufsrechts dem Verbraucher bestätigen gemäß § 312f BGB

Entsprechend normiert hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen in § 356 V Nr. 2 BGB.


Rechtssicher Verträge gestalten 

Wie Informationen den Verbrauchern zu Verfügungen gestellt werden müssen, kann sich je nach Fall unterschiedlich gestalten. Wichtig ist, dass relevante Informationen ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt werden und unmittelbar vor Vertragsabschluss die Möglichkeit eröffnet wird, von dem Erlöschen des Widerrufsrechts Kenntnis zu nehmen. Benötigen Sie Hilfe bei der rechtskonformen Gestaltung ihrer AGB oder haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei unter 04202/638370 oder schreiben Sie uns per E-Mail eine Nachricht an: info@rechtsanwaltkaufmann.de


Quellen

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Modernisierungsrichtlinie.pdf;jsessionid=5971FB4E6D456101D98B8B9A82FDA2B3.1_cid297?__blob=publicationFile&v=2

https://www.onlinehaendler-news.de/e-recht/gesetze/136049-ab-mai-geaendertes-widerrufsrecht-digitalen-produkten-online-handel

https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/zivilrecht/omnibus-richtlinie-widerrufsrecht-digitaler-gueter

Foto von Roberto Nickson von Pexels

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