Unrentable Lebensversicherung – Vertragsauflösung durch Widerspruch!

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Lebensversicherungen: Chancen des Widerspruchs bei fehlerhafter Belehrung

Hohe Abschlusskosten und schlechte Anlagerenditen – die Renditeentwicklung der meisten Lebensversicherungen bleibt weit hinter dem zurück, was dem Kunden bei Vertragsabschluss vorgerechnet wurde. Für unzufriedene Versicherungsnehmer gab es bis jetzt nur die Möglichkeit sich durch Kündigung von der Lebensversicherung zu lösen, was allerding mit hohen Abschlägen verbunden ist. Inzwischen gibt es einen einfacheren Weg: der nachträgliche Widerspruch, der die Rückabwicklung des Vertrages einleitet.

Der Vorteil gegenüber der Kündigung – Bei einem Widerspruch muss der Kunde erheblich weniger zurückzahlen.

Mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigen die Erfolgsaussichten vieler Lebensversicherungsnehmer, sich aufgrund einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung von ihren alten Verträgen durch Widerspruch zu lösen. So entschied unter anderem der BGH mit Urteil vom 29. Juli 2015 – Az. ZR 384/14, dass den klagenden Versicherungsnehmern nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch gegen den Versicherungsgeber auf Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz (so auch BGH Urt. v. 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11).

Betroffen sind vor allem die Lebens-und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden. Ein Vertrag galt damals selbst dann als zustandegekommen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation erst nach Antragstellung übersandte. Der Kunde hat dann eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen; bei Lebensversicherungen ab dem 08. Dezember 2004 30 Tage. Selbst bei fehlender oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Belehrung, erlosch das Widerrufsrecht aber ein Jahr nach Leistung der ersten Versicherungsprämie.

Dies gilt nach Rechtsprechung des BGH aber heute nicht mehr, sodass dem Versicherungsnehmer im Fall einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung nun ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ zusteht.

Kunden, die keine Belehrung, eine nicht ordnungsgemäß formulierte Belehrung oder unvollständige Unterlagen erhalten haben, können daher heute noch von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und dadurch bereits eingezahlte Beiträge größtenteils – zuzüglich guter Verzinsung – zurückverlangen.

MPH Legal ServicesRA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt bundesweit Versicherungsnehmer in Widerspruchsfällen gegenüber Versicherungen.


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