Unterhalt für 16-jähriges Kind mit eigener Wohnung

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Ist ein Kind minderjährig, wohnt aber bereits auswärts und absolviert eine Lehre, stehen Eltern oder auch das Kind selbst vor der Frage, wie sich der Unterhalt in dieser Situation berechnet. Ist die Düsseldorfer Tabelle maßgebend, da das Kind noch 16 Jahre alt ist? Oder gibt es, analog zum auswärts wohnenden, volljährigen Studierenden einen festen Bedarf? Lesen Sie hier (zudem), wann man eine Wohnung mit 16 Jahren allein beziehen kann und ob das Gehalt und das Vermögen des 16jährigen auf den Unterhalt anrechenbar sind.

Eigene Wohnung mit 16 Jahren beziehen?

Sofern die Eltern einverstanden sind, kann ein Kind mit 16 Jahren schon alleine wohnen. Das Kind kann dies jedoch ohne vertretbare Gründe nicht einfordern, wie etwa, dass der Pendelweg zur Ausbildungsstätte ohne eigene Bleibe vor Ort zu lang geriete. Zieht das minderjährige Kind trotzdem aus,

  • brauchen die Eltern keinen Kindesunterhalt zu zahlen und
  • ein Vermieter hätte größte Schwierigkeiten, ohne die Eltern als Vormund mit dem oder der 16jährigen einen gültigen Mietvertrag einzugehen.

Sofern also ausreichend Platz in der elterlichen Wohnung vorherrscht und der Weg zum Ausbildungsort nicht zu lang ist, ist dem Teenager zuzumuten, zuhause wohnen zu bleiben.

Wie finanzieren 16-jährige auswärts ihre Ausbildung?

Sind ausreichend Gründe gegeben, das Kind alleine wohnen zu lassen, stellt sich die Frage nach der Finanzierung seines Lebensunterhalts, insbesondere bei getrennten Eltern. Hier muss der bisher den Betreuungsunterhalt leistende Elternteil aufpassen, dass er mit der Erlaubnis für den Bezug der neuen Wohnung keine Situation schafft, in der er oder sie den Barunterhalt nicht entrichten könnte. Denn das Kind kann nun, da der Betreuungsunterhalt größtenteils wegfällt, beide Eltern finanziell in die Pflicht nehmen.

Unterhalt für auswärts wohnende16-jährige Auszubildende

Der Unterhalt für 16jährige berechnet sich eigentlich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Rechtsprechung übernimmt hier jedoch den festen Bedarf für volljährige Auszubildende mit ebenfalls eigener Wohnung. Auswärtig Lernende haben demnach (Stand: 1. Januar 2024) Anspruch auf eine Summe von 930 EUR, von denen 410 EUR auf Wohnkosten (inkl. Heizung, Nebenkosten) fallen können. Diese Summe kann jedoch durch die folgenden Abzüge reduziert ausfallen.

BAföG für auswärts wohnende 16-jährige

Hat das Kind Anspruch auf BAföG, muss es diesen wahrnehmen und einen Antrag dafür ausfüllen. Tut es dies nicht, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, das zur Minderung des von den Eltern noch übrig zu begleichenden Unterhalt beitrüge. Verweigern hingegen die Eltern Auskünfte über das für die Berechnungen erforderliche Einkommen, kann das BAföG-Amt dem Kind Vorausleistungen gewähren und sich das Geld bei den Eltern wiederholen.

Was ist mit dem Auszubildendengehalt?

Das Azubi-Gehalt wird abzüglich einer Pauschale von 100 EUR sowie Fahrtkosten auf den von den Eltern zu zahlenden Unterhalt angerechnet. Eltern sind von Unterhaltszahlungen befreit, wenn die Ausbildungsvergütung höher ausfällt als der verbleibende Unterhaltsbetrag. Und noch etwas kommt hinzu.

Kindergeld bei 16-jährigen

Im Gegensatz zu Volljährigen wird das Kindergeld (aktuell pro Kind 250 EUR) nicht vollständig auf den Kindesunterhalt angerechnet, sondern nur zur Hälfte.

Eigenes Vermögen des 16-jährigen

Das bestehende Vermögen eines Heranwachsenden darf nicht zur Deckung von Unterhaltsbeträgen angetastet werden. Anders sähe es nur aus, wenn das Kind aus dem Vermögensstamm Zinsen erhielte.

Alles in allem: Eigene Wohnung ein Wagnis, aber schaffbar

Der Schritt hin zur eigenen Wohnung ist für viele 16- oder 17-jährige das Eintreten in die Selbstständigkeit. Attraktive Ausbildungswege, für die man sein Zuhause verlässt, und Turbo-Abitur machen unterhaltsrechtliche Fragen aus, für die das Gesetz einiges schon vorbereitet hat. Vorgelagert wird die Frage stehen, ob eine Familie sich es leisten kann, dass jedes Familienmitglied in einer eigenen Wohnung wohnt. Bei Fragen zur Berechnung von Minder- oder Volljährigenunterhalt, aber auch als Sparringspartner für komplexe Unterhaltssituationen wie zum Beispiel den Übergangsphasen zwischen Abitur und Studium bzw. Bachelor und Master stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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