Unterhalt im echten Wechselmodell

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Bei einem Wechselmodell, auch genannt Paritätsmodell, wohnt das Kind bei beiden Elternteilen und pendelt sozusagen zwischen zwei Haushalten. Dabei wird zwischen einem echten und unechten Wechselmodell unterschieden. Ein echtes Wechselmodell liegt vor, wenn keiner der Elternteile wesentlich mehr Betreuungsleistungen erbringt als der andere. Sind die Betreuungsleistungen hingegen ungleich verteilt, handelt es sich um ein unechtes Wechselmodell. Betreuungsleistungen umfassen die Erziehung und Pflege des Kindes, davon mit umfasst sind auch Tätigkeiten wie die Beschaffung von Kleidung und Schulutensilien. Die Unterscheidung zwischen einem echten und unechten Wechselmodell spielt insbesondere für die Berechnung der Unterhaltszahlungen eine wichtige Rolle. Erfolgt die Kindesbetreuung in einem echten Wechselmodell heißt dies nicht, dass beide Elternteile von einer Unterhaltspflicht befreit sind. Vielmehr sind Beide weiterhin unterhaltspflichtig.

Grundsätzlich wird zwischen Bar- und Naturalunterhalt unterschieden. Naturalunterhalt wird regelmäßig von Eltern gewährt, die mit ihrem Kind zusammenleben und ihnen anstelle von Zahlungen die Unterkunft, Kleidung, Essen etc. stellen. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss nach § 1612 BGB Unterhalt in Form einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente gewähren. Da bei einem echten Wechselmodell beide Elternteile dem Kind Unterhalt in Form von Naturalunterhalt gewähren, muss der zu zahlende Barunterhalt zwischen den Eltern aufgeteilt werden (BGH, Beschluss vom 05.11.14 - XII ZB 599/13). Die Hälfte des zu zahlenden Unterhalts erbringen beide Elternteile in Form des Naturalunterhalts, weshalb die übrige Hälfte (50%) des zu zahlenden Barunterhalts aufgeteilt werden muss. Der Barunterhalt wird nicht pauschal zu gleichen Teilen aufgeteilt, sondern bemisst sich an der Höhe des Einkommens.

 Der konkret zu zahlende Barunterhalt berechnet sich wie folgt:

  1. Zunächst muss das Einkommen beider Elternteile ermittelt werden, beide Nettoeinkommen werden sodann addiert.  Nach dem ermittelten Gesamteinkommen wird der Unterhaltsbedarf anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
  2. Kam es infolge des Wechselmodells zu Mehrkosten(vor allem Wohn- und Fahrtkosten) muss dieser Betrag auf den ermittelten Unterhalsbedarf aufgeschlagen werden
  3. Die Höhe des zu zahlenden Betrages wird weiterhin entsprechend der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Eltern errechnet, § 1606 III S. 1 BGB. Dafür muss von dem ermittelten Gesamteinkommen jeweils ein angemessener Selbsterhalt abgezogen werden.
  4. Das Kindergeld muss schlussendlich auch verrechnet werden. Aufgeteilt wird das Kindergeld in eine Hälfte für Betreuungsleistungen und eine Hälfte für den Barunterhalt. Die Hälfte für Betreuungsleistungen wird immer 50/50 zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt. Die Hälfte des Barunterhalts wird entsprechend der Einkommensverhältnisse der Eltern verteilt.

Besteht zwischen den Eltern keine Einigung über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts, muss dieser im Zweifel gerichtlich durchgesetzt werden. Grundsätzlich verfolgt der Elternteil in Vertretung für das unterhaltsberechtigte Kind den Barunterhaltsanspruch gerichtlich, bei dem sich das Kind in Obhut befindet § 1629 II S. 2 BGB. Bei dem echten Wechselmodell befindet sich jedoch das Kind in der Obhut beider Elternteile, weshalb die Vorschrift des § 1629 BGB nicht anwendbar ist. Bei einem echten Wechselmodell muss daher entweder ein Ergänzungspfleger bestellt werden oder ein Elternteil kann das Familiengericht anrufen, um sich die Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt übertragen zu lassen (BGH, Beschluss vom 1.2.2017 - XII ZB 601/15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom. 11.3.2021 – 2 UF 28/21).


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