Unterhalt wegen verminderter Erwerbsfähigkeit?

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Nach einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.11.2022 muss ein Gericht dem Vortrag zu einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit nur nachgehen, wenn detailliert vorgetragen wird, wie genau sich die gesundheitlichen Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Werden ärztliche Atteste vorgelegt, müssen sich aus diesen ergeben, wie genau sich die gesundheitlichen Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Nur dann ist eine Beweisaufnahme, beispielsweise durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens, veranlasst. 

Stellt sich heraus, dass ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit besteht, ist dieser nach § 1578 b BGB zu befristen. Dies gilt auch bei einer langen Ehedauer. Für die Dauer der Unterhaltszahlung ist stets eine Abwägung im Einzelfall notwendig. Zu berücksichtigen ist die Ehedauer und die damit einhergehende wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten. Eine Befristung von etwa einem Drittel der Ehezeit ist häufig, sofernnicht weitere Umstände dafür oder dagegen sprechen.

Eine unbefristete Unterhaltszahlung kommt ohnehin nur in Betracht, wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte nachweisen kann, dass er oder sie ehebedingte berufliche Nachteile erlitten hat, beispielsweise durch eine lange Pausierung aufgrund Übernahme der Familienarbeit und damit einhergehende geminderte Erwerbsmöglichkeiten. Allerdings endet auch dann in der Regel die Unterhaltsverpflichtung, wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte eine Altersrente bezieht. Denn die Gerichte gehen davon aus, dass ehebedingte Nachteile durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs, also die Aufteilung der Rentenansprüche, im Scheidungsverfahren, ausgeglichen sind.. 

Eine Krankheit aber gilt als schicksalhaft, nicht als ehebedingt, auch dann nicht, wenn sie während der Ehe erstmals auftritt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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