Unterhaltspflicht für Kinder, wenn der Unterhaltspflichtige nicht arbeitet und nicht arbeiten will

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Nicht selten kommen Mandaten in meine Kanzlei und erklären, dass der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt leistet. Der Unterhaltspflichtige begründet dies in der Regel damit, dass er nicht genug Einkommen habe oder keinen Arbeitsplatz finde.

Dazu ist Folgendes zu sagen:

Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist zunächst der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Dieser Elternteil muss Kindesunterhalt in bar leisten. Der barunterhaltspflichtige Elternteil trägt nicht nur eine einfache Unterhaltspflicht, sondern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Dies folgt aus Art. 6 II Grundgesetz und § 1603 BGB.

Wer Kinder hat, muss alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um so viel Einkommen zu erzielen, damit er zumindest den Mindestunterhalt bezahlen kann.

Beruft sich der Unterhaltspflichtige darauf, dass er nicht arbeiten könne und nur Hartz IV beziehe, dann kann ihm ein fiktives Einkommen unterstellt werden, wenn er arbeiten kann und eine reale Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt hat. Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast und er muss darlegen, dass er Bewerbungen schreibt und sich aktiv bewirbt. Ihm ist es zumutbar, regelmäßig je nach Einzelfall 20 bis 30 Bewerbungen im Monat zu verschicken.

Hat der Unterhaltspflichtige eine bestimmte Ausbildung abgeschlossen und beispielsweise regelmäßig 2000 Euro in einem bestimmten Beruf in der Vergangenheit verdient, dann wird bei unzureichender Begründung unterstellt, dass er dieses Einkommen erzielen könnte – ihm wird dies als fiktives Einkommen für die Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt.

Es bringt dem Unterhaltspflichtigen also regelmäßig nichts, wenn er meint, einfach nichts zu tun und Hartz IV zu beziehen.

Bei weiteren Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwältin Julia Dehnhardt


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