Unterhaltspflichtiger muss Erstausbildung ernsthaft verfolgen

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Ein zum Unterhalt für ein minderjähriges Kind verpflichteter Elternteil ist verpflichtet, seine Erstausbildung planvoll, zielstrebig und mit dem notwendigen Ernst und Fleiß voranzutreiben, um unnötige Ausbildungsverzögerungen zu vermeiden (KG Berlin, Beschluss v. 11.4.2011 - 17 UF 45/11).

Das Kammergericht hatte am 11.04.2011 darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an einen Unterhaltspflichtigen zu stellen sind, im Interesse des Unterhaltsberechtigten seine erste Berufsausbildung abzuschließen.

Grundsätzlich ist ein zum Unterhalt verpflichteter Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten Kindes verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung bestmöglich einzusetzen. Zwar schränkt ihn dies in seiner grundgesetzlich garantierten Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein, jedoch stellt dies eine zulässige Einschränkung dar.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Erstausbildung planvoll, zielstrebig und mit dem notwendigen Ernst und Fleiß vorantreibt, um unnötige Ausbildungsverzögerungen zu vermeiden.

Hieran fehlte es im zu entscheidenden Fall: Dem Unterhaltsverpflichteten, dem insoweit die Darlegungs- und Beweislast oblag, hatte keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen, weshalb ihm eine Fortführung der Ausbildung bzw. Wiederholungsprüfung nicht zuzumuten war. Er konnte sich daher bezüglich nunmehr begonnener Zweitausbildung nicht auf eine Leistungsunfähigkeit aufgrund des Bezuges von Ausbildungsvergütung berufen. Vielmehr ist ihm für die Unterhaltsberechnung ein – fiktives – Einkommen, wie er es bei erfolgreichem Abschluss der Erstausbildung bezogen hätte – zuzurechnen.


Rechtsanwältin Bianca Geiß

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