Unterlassungsklage wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung hat Erfolg

  • 4 Minuten Lesezeit

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung – Urteil wird rechtskräftig

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. erstritt am 12.06.2015 ein wichtiges Grundsatzurteil zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Die beklagte Bank zog nun ihre zunächst eingelegte Berufung zurück. Damit erwächst das Urteil in Rechtskraft.

Der Sachverhalt

Im Jahr 2008 schloss die beklagte Bank mit einem Verbraucher zwei Immobiliardarlehensverträge ab. Dabei verwendete die Bank eine vereinheitlichte Widerrufsbelehrung, in welcher es unter anderem heißt: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.‚ und „Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.”

Die Klägerin, die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., hielt diese Belehrung für fehlerhaft. Die Bank berufe sich in der Belehrung auf Umstände und Schutzwirkungen, die ihr nicht zustehen. Zudem erfülle sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Die beklagte Bank hingegen wandte ein, dass sie das besagte Formular bereits aus dem Verkehr gezogen habe und ihr überdies die Anwendung besagter Vorschriften zustehe und korrekt vorliege. Daraufhin wurde eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken eingereicht.

Die Rechtslage

Ausschlaggebende und relevante Normen sind hier die §§ 355 ff. BGB a.F., der § 312d BGB a.F. und der § 14 BGB-InfoVO.

Die §§ 355 ff. BGB a.F. regeln die Ausgestaltung des Widerrufsrechts zur Zeit der Rechtslage von 2008. Der § 312d BGB a.F. behandelt eine besondere Vertragsform, für die das Widerrufsrecht gilt, nämlich den Fernabsatzverkehr. (Detaillierte Informationen dazu finden Sie auch unter unseren spezifischen Rechtstipps und der Gegenüberstellung des alten und neuen Widerrufrechtes.) § 14 BGB-InfoVO behandelt die Form der Widerrufsbelehrung sowie die Verwendung des Musters aus der Anlage zur BGB-InfoVO. Die BGB-InfoVO nennt insgesamt Pflichtangaben, Voraussetzungen und Informationen für Widerrufsbelehrungen und entspricht damit den heutigen Regelungen im EGBGB zur Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung. Seit 2010 ist ein Großteil der BGB-InfoVO außer Kraft und durch die Regelungen des EGBGB, insbesondere durch Art. 247 EGBGB abgelöst.

Das Urteil

Das LG Saarbrücken gab der Klägerin erstinstanzlich Recht und erließ ein Unterlassungsurteil. Nach Ansicht des Gerichtes sei die Widerrufsbelehrung der Bank fehlerhaft.

Insbesondere ergebe sich kein eindeutiger Fristbeginn aus der Aussage: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.” Zwar lasse der Begriff „frühestens” erkennen, dass der Fristbeginn auch von weiteren Faktoren abhängig sein könne. Allerdings werde der Verbraucher im Unklaren darüber gelassen, welche exakten Umstände einen eventuellen späteren Fristbeginn bedingten. Darüber hinaus dürfe sich die Bank auf die Schutzwirkung aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO nur berufen, sofern sie das dafür bestimmte Muster der Widerrufsbelehrung vollständig übernehme und inhaltlich wie äußerlich diesem anpasse. Sobald die Bank selbst verändernd in die Vorlage eingreife, stehe ihr kein Schutz mehr aus § 14 Abs.1 BGB-InfoVO zu.

Hinsichtlich der Aussage, „Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben”, beanstandete das Gericht, dass es sich dafür um einen Fernabsatzvertrag gem. § 312d a.F. BGB handeln müsse. Dieser komme jedoch nicht zur Anwendung, wenn es sich um einen Darlehensvertrag gem. §§ 495, 499 – 507 a.F. BGB handele, da diese als speziellere Normen Vorrang hätten.

Das Fazit

Als wichtiger Tenor lässt sich aus dem Urteil festhalten, dass die Widerrufsbelehrung einer Bank nicht objektiv dazu geeignet sein darf, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abzuhalten. Das kann bereits durch eine missverständliche Formulierung, durch die Unterschlagung wichtiger Informationen oder durch Benennen zusätzlicher Angaben geschehen. Das Widerrufsrecht dient dem besonderen Schutz des Verbrauchers, weshalb die Bank nicht durch unlautere Mittel und Tricks versuchen darf, die Ausübung des Widerrufsrechtes zu verhindern. Wir sehen uns durch das nun rechtskräftige Urteil des LG Saarbrücken in dieser Auffassung bestätigt.

Dass die Bank ihre Berufung zurückgezogen hat, ist kaum verwunderlich. Oftmals nehmen Banken ihre Berufungen aus Furcht vor einer obergerichtlichen oder sogar höchstrichterlichen Entscheidung zurück. Die damit geschaffene Rechtssicherheit und -klarheit für Verbraucher könnte im Nachhinein Klagewellen zugunsten der Verbraucher auslösen, vor denen sich Banken zu schützen versuchen.

Haben Sie auch eine Widerrufsbelehrung mit einer ähnlich klingenden Widerrufsbelehrung oder sind Sie der Auffassung, falsch belehrt worden zu sein, wenden Sie sich an uns – wir helfen Ihnen gerne weiter und bieten kompetente Beratung!

Die Zeitschrift Finanztest berichtet hierüber unter: https://www.test.de/Kreditwiderruf-Klagerecht-fuer-Verbraucherschuetzer-4866450-0/

Wer wir sind

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt- Jansen ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert.  Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z.B. aus dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen, etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahre 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich  bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt Jansen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen er und sein Team Ihnen auf seiner Homepage zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen

Beiträge zum Thema