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Widerrufsbelehrung der ING-DiBa

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In einer Widerrufsbelehrung der ING-DiBa, die überwiegend bei Verträgen, die im Jahre 2006 und 2007 geschlossen wurden, zu finden ist, heißt es:

„Widerrufsrecht
Ich/Wir kann/können meine/unsere Vertragserklärung(en) innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

Diese Belehrung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlerhaft. Der Verbraucher kann anhand dieser Formulierung nicht erkennen, wann die Frist zu laufen beginnt. Aufgrund des Worts „frühestens” ergibt sich zwar für diesen, dass noch weitere Voraussetzungen für den Fristbeginn vorliegen müssen, jedoch nicht, welche zusätzlichen Voraussetzungen dies sind.

Die ING-DiBa beruft sich im Falle des Widerrufs jedoch in vielen Fällen darauf, dass ein Widerruf nicht mehr möglich sei, da die vorliegende Widerrufsbelehrung dem Mustertext aus Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung entspreche und damit die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion greife. 

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann sich der Darlehensgeber auf die ordnungsgemäße Erteilung der Widerrufsbelehrung berufen, wenn er die Musterwiderrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung gemäß § 14 I BGB InfoV verwendet hat.

Nach Auffassung der Kanzlei SH Rechtsanwälte hat die ING DiBa im vorliegenden Fall die Musterwiderrufsbelehrung in der maßgeblichen Fassung jedoch nicht verwendet.

Wenn die verwendete Widerrufsbelehrung vom Inhalt her „marginal“ von der Musterwiderrufsbelehrung abweicht, kann sich der Darlehensgeber nicht auf die ordnungsgemäße Erteilung der Widerrufsbelehrung berufen.

In der vorliegenden Widerrufsbelehrung liegen marginale Abweichungen vor, weil es in der von der ING-DiBa verwendeten

Widerrufsbelehrung heißt:

„Ich/Wir kann/können meine/unsere Vertragserklärungen(en)...”

In der Musterwiderrufsbelehrung in der anwendbaren Fassung heißt es hingegen:

„Sie können Ihre Vertragserklärung ...”

Auch das Oberlandesgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Köln haben in vergleichbaren Fällen entschieden, dass sich die Bank bei den vorliegenden Abweichungen nicht auf die Musterwiderrufsbelehrung berufen kann.

Zumal auch bei der von der ING-DiBa verwendeten Formulierung der Eindrücke entstehen kann, dass auch die ING-DiBa zum Widerruf berechtigt sei.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei SH Rechtsanwälte berät und vertritt eine Vielzahl an Darlehensnehmer.


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