Unternehmenskaufrecht in Spanien – Spanische M&A-Transaktionen

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I. Spanien als interessanter Standort für Unternehmenskäufe

Spanische Unternehmen und Unternehmensteile stehen bei Investoren aus dem Ausland seit Jahren weit oben auf der Target-Liste.

Begünstigt wurde dieser Trend durch die Finanz- und Wirtschaftskrise, die 2008 einsetzte, und von der sich das Land mittlerweile in weiten Teilen erholt hat. Viele spanische Unternehmen sahen sich aufgrund dieser Krise gezwungen, ihr Unternehmen zu verkaufen oder Investoren ins Unternehmen zu holen, um die angespannte Bilanz- und Liquiditätslage zu verbessern. Zudem kam es insbesondere im Bau- und Baunebengewerbe zu zahlreichen Insolvenzen und Konsolidierungen, die Investoren die Gelegenheit boten, durch den Kauf eines an sich intakten und gut aufgestellten, aber ohne Liquidität dastehenden Unternehmens auf dem spanischen Markt Fuß zu fassen.

Auch mittelständischen Unternehmen aus Deutschland, die bereits in Spanien aktiv sind, bietet sich oftmals die Gelegenheit, die eigene Marktposition durch den gezielten Zukauf von lokalen Mitbewerbern und Geschäftspartnern entscheidend zu verbessern.

Spanien verfügt über einen Markt mit mehr als 46 Millionen Konsumenten, bei denen Produkte und Dienstleistungen „Made in Germany“ sehr gefragt sind. In der Praxis hat sich zudem gezeigt, dass von Spanien aus auch der portugiesische Markt relativ leicht erschlossen werden kann. Damit besteht der schnelle Zugang zu weiteren zehn Millionen Konsumenten. Diese Gemengelage bietet exportorientierten Mittelstandsunternehmen aus Deutschland, der Schweiz und Österreich ausgezeichnete Geschäftsmöglichkeiten auf der iberischen Halbinsel.

Spanien ist auch beim Wirtschaftswachstum im Vergleich mit anderen EU-Staaten wieder obenauf. 2016 konnte ein Wachstum von 3,2 % verzeichnet werden. Für das laufende Jahr und in 2018 werden ähnliche Werte prognostiziert.

Zudem stellen deutsche Staatsbürger, die in Spanien eine Immobilie besitzen oder die in Spanien ihren Urlaub oder Lebensabend verbringen, eine kaufkräftige Konsumentengruppe dar. Diese Konsumenten haben auch in Spanien Interesse an deutschem Know-how und tendenziell eine große Nachfrage nach deutschen Produkten und Dienstleistungen.

II. Share Deal oder Asset Deal

In Spanien können Unternehmenskäufe in Form von Anteilskäufen (Share Deal) oder als Kauf von einzelnen Wirtschaftsgütern des Unternehmens (Asset Deal) ausgestaltet werden.

Beim Share Deal erwirbt der Käufer das gesamte Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva. Er wird Inhaber aller Rechte und Ansprüche einschließlich der immateriellen Wirtschaftsgüter. Sämtliche Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Haftungstatbestände des gekauften Unternehmens gehen dabei unverändert auf den Käufer über. Um sicherzustellen, dass der Verkäufer für bestimmte Verbindlichkeiten nicht haftet (z. B. Steuerschulden beim Finanzamt für zurückliegende Geschäftsjahre), sind von den Vertragsparteien entsprechende Vereinbarungen oder Ausgleichsregelungen zu treffen.

Oftmals bestehen die wesentlichen Vermögensgegenstände eines Unternehmens aus immateriellen Vermögensgegenständen wie z. B. Lizenzen, Marken, gewerblichen Schutzrechten und Patenten. Hier sollte stets vorab im Rahmen der rechtlichen Due Diligence geprüft werden, ob es sich bei diesen Lizenzen, Marken und Patenten um übertragbare Rechte handelt. Je nach Einzelfall kann die Möglichkeit der Übertragung solcher Lizenzen, Marken und Patente von bestimmten Eigenschaften des Käufers und/oder von Bedingungen abhängen. Sofern Kundendateien oder sonstige persönliche Daten Teil des gekauften Unternehmens sind, ist vorab zu klären, ob diese ohne Weiteres an den Käufer übergeben und später von diesem genutzt werden können. Hier können sich aus den umfassenden spanischen Datenschutzregelungen Einschränkungen ergeben, über die der Käufer vorab – vor Unterzeichnung des Kaufvertrags – detailliert Kenntnis haben sollte.

Während beim Share Deal durch den Verkauf der Geschäftsanteile/Aktien das gesamte Unternehmen übertragen wird, muss beim Asset Deal jedes einzelne Wirtschaftsgut, welches übertragen werden soll, genau bezeichnet werden. Alle zu diesem Wirtschaftsgut gehörenden Verträge und Rechtsverhältnisse sind im Unternehmenskaufvertrag namentlich aufzuführen. Insbesondere bei den sogenannten immateriellen Vermögenswerten eines Unternehmens bereitet die Vereinbarung eines Asset Deals praktische Schwierigkeiten. Es ist nicht immer leicht, diese immateriellen Vermögenswerte, zu denen auch der „Goodwill“ gehört, präzise und vollumfänglich zu bezeichnen und betragsmäßig zu bewerten. Dies hat auch umfassende steuerrechtliche Implikationen, da eine steuerliche Bewertung dieser immateriellen Güter nicht nur vom Käufer selbst vorzunehmen, sondern anschließend auch den spanischen Finanzbehörden gegenüber darzulegen ist.

Im Ergebnis ist ein Unternehmenskauf, der als Asset Deal ausgestaltet wird, wesentlich umfangreicher, komplexer und damit aufwendiger. Aus diesem Grunde werden auch in Spanien die meisten Unternehmenskäufe als Share Deal strukturiert und umgesetzt.

Da der Käufer beim Share Deal das Unternehmen mit allen Verbindlichkeiten übernimmt, ist bei Unternehmen, die sich in der Krise bzw. in insolvenznahen Situationen befinden, besondere Vorsicht geboten. Gleiches gilt natürlich auch bei Unternehmen, die aus der Insolvenz heraus gekauft werden. Im letzteren Fall sitzen nicht nur Verkäufer und Käufer, sondern auch der Insolvenzverwalter (Administrador concursal) mit am Verhandlungstisch.

Auch wenn der spanische Gesetzgeber infolge der 2008 einsetzenden Wirtschaftskrise das Konkursrecht wiederholt zugunsten von Unternehmenskäufern (Investoren) geändert hat, bleiben für Käufer, die ein insolventes Unternehmen im Wege des Anteilskaufs übernehmen, oftmals schwerlich kalkulierbare Risiken. Dies ist sozusagen der Preis dafür, dass man in Konkurs befindliche Unternehmen oder Unternehmensteile oftmals sehr günstig – sozusagen zum Schnäppchenpreis – erwerben kann. Dieses Manko gilt auch im Hinblick auf Forderungen der Belegschaft (Abfindungen), der Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger. In einer solchen Konstellation ist im Rahmen der rechtlichen Due Diligence genau zu prüfen, welche Haftungsregelungen und Zahlungsverpflichtungen für den Käufer im konkreten Fall bestehen.

Oftmals wird man als Käufer zu dem Ergebnis gelangen, dass bei in der Insolvenz befindlichen Unternehmen ein Asset Deal, bei dem nur genau bestimmte Unternehmensteile gekauft werden, die bessere Alternative darstellt. Kommt man hingegen aufgrund der oben beschriebenen Eigenarten des Asset Deals zu dem Schluss, dass das insolvente Unternehmen via Share Deal erworben werden sollte, sind umfangreiche Regelungen zu vereinbaren („Ring-Fencing“), damit die Haftungsrisiken, sofern rechtlich möglich, von vornherein begrenzt werden.

III. Ablauf des Unternehmenskaufs in Spanien

Ein Unternehmenskauf in Spanien findet typischerweise in verschiedenen Phasen statt. Allerdings ist jeder Kauf- bzw.Verkaufsprozess in Spanien unterschiedlich ausgestaltet, wobei je nach Größe, Marktstellung und Rechtsform des spanischen Unternehmens unterschiedliche gesetzliche Regelungen zur Anwendung kommen.

Identifizierung des Kaufobjektes / Deal Search

Mittelständischen Unternehmen aus Deutschland oder den deutschsprachigen Ländern ist oftmals von vornherein bekannt, welches spanische Unternehmen sie erwerben wollen.

Vielfach handelt es sich beim Target-Unternehmen um einen lokalen Wettbewerber oder ein Unternehmen, mit dem man bereits kooperiert oder durch langfristige Liefer- oder Vertriebsvereinbarungen verbunden ist. Eine solche Situation hat für den Käufer viele Vorteile, weil das Unternehmen, das erworben werden soll, dem Käufer bereits in Teilen bekannt ist.

Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten. Der Umstand, dass man Teile des operativen Geschäfts des Target-Unternehmens aus eigener Erfahrung kennt, sollte nicht zu der Annahme verleiten, man kenne damit alle Eigenarten und Haftungsrisiken, die einen Käufer eines spanischen Unternehmens treffen können. Ohne eine entsprechende professionelle Due Diligence („sorgfältige Prüfung“) aller wesentlichen wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Themenstellungen sollte in Spanien kein Unternehmenskaufvertrag unterzeichnet werden.

Anders verhält es sich regelmäßig bei nicht-strategischen Investoren (Private Equity, Venture Capital). Diese schalten oftmals einen mit dem spanischen Markt vertrauten professionalen Berater ein, der gezielt nach ihren Vorgaben – z. B. hinsichtlich Marktposition, Wachstumspotenzial, Profitabilität / Rendite – potenzielle Zielunternehmen sucht („Deal Search“). Diese Berater führen oftmals auch bereits eine erste Unternehmensanalyse durch, deren Ergebnisse in einem Informations-Memorandum festgehalten und dann dem potenziellen Investor präsentiert werden.

Anmeldung bei der Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)

In Spanien sind Akquisitionen und Fusionen von umsatzstarken und mit einer starken Marktstellung ausgestattete Unternehmen vorab bei der spanischen Behörde für Märkte und Wettbewerb (CNMC) anzumelden und von dieser zu genehmigen.

Bei der CNMC handelt es sich um eine im Jahr 2013 neu aufgestellte nationale Behörde, die vom Parlament kontrolliert wird. Sie ist vom Aufgabenbereich her etwa mit dem deutschen Bundeskartellamt vergleichbar. Die CNMC soll den fairen Wettbewerb insbesondere in neuralgischen Wirtschaftszweigen (z. B. Telekommunikation, Logistik, Gesundheitswesen, Energieversorgung) sicherstellen. Durch Unternehmenskäufe und Fusionen kann es zu signifikanten Veränderungen der Wettbewerbssituation einer ganzen Branche kommen. Deshalb erfolgen Zustimmungen der CNMC zu einer M&A-Transaktion oftmals mit einem umfangreichen Katalog von Auflagen und Bedingungen.

Es empfiehlt sich, frühzeitig einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung zu stellen, sofern eine M&A-Transaktion von diesen Regelungen potenziell betroffen ist.

Zu beachten ist, dass beim Erwerb eines kleineren mittelständischen Unternehmens mit einem Jahresumsatz von weniger als 60 Millionen EUR eine solche Genehmigungspflicht normalerweise nicht besteht.

Allerdings werden in Spanien für den operativen Betrieb vieler Unternehmen behördliche Erlaubnisse benötigt. Dies betrifft auch den wichtigen Bereich der Hotel- und Gastronomiebranche, das Gesundheitswesen (Privatkliniken / Sanatorien) und weite Teile des Bau- und Baunebengewerbes, insbesondere bei hochgradig technischen Dienst- und Werkleistungen.

Term Sheet und Kaufvertragserstellung

Bei M&A-Transaktionen in Spanien wird üblicherweise zunächst ein Term Sheet erstellt, in dem die wesentlichen wirtschaftlichen Bedingungen für den Unternehmenskauf vereinbart sind. Zudem enthält ein solches Term Sheet regelmäßig Angaben zum Umfang der Due Diligence, auf den sich die Vertragsparteien verständigt haben.

Dieses Term Sheet bildet die Grundlage für den anschließenden „Dokumentation-Rollout“, das heißt für die detaillierte Ausgestaltung des Unternehmenskaufvertrags und seiner Anlagen. In diesem Kaufvertrag werden die Ergebnisse des Due Diligence-Verfahrens und der Vertragsverhandlungen berücksichtigt.

Due Diligence, wörtlich mit „sorgfältige Prüfung“ zu übersetzen, bedeutet nicht nur die rechtliche Überprüfung von Verträgen, sondern eine umfassende Überprüfung aller Umstände, die im Kontext des geplanten Unternehmenskaufs von Bedeutung sind. Dazu gehören auch technische und wirtschaftliche Fragestellungen, die u. a. die Marktposition des Unternehmens, Betriebsabläufe, Kostenrechnungen, Betriebsvermögen (Aktiva / Passiva), Management / Mitarbeiter und die Qualität der betrieblichen Infrastruktur des Unternehmens (Maschinenpark, IT) betreffen.

In diesem Kontext sind auch Eigenarten des spanischen Wirtschaftslebens insbesondere im Hinblick auf die typische Finanzierungsstruktur kleinerer Mittelstandsunternehmen zu beachten. Diese kleinen mittelständischen Familienunternehmen sind zumeist nur sehr kurzfristig, mit Kreditlinien von bis zu zwölf Monaten finanziert. Dieser Umstand wird von Unternehmenskäufern oft zum Anlass genommen, mit der Vereinbarung der Kaufbedingungen Änderungen vorzubereiten, um das Target-Unternehmen im Bereich der Unternehmensfinanzierung den eigenen Wünschen und Vorgaben anzupassen oder in die (länderübergreifende) Finanzierung einer Unternehmensgruppe zu integrieren.

Wird der Unternehmenskauf ganz oder in Teilen fremdfinanziert, sind die Finanziers dabei möglichst frühzeitig einzubinden, damit das Vorhaben mit der Übernahme überhaupt finanzierbar erscheint („Bankability“) und am Ende solide finanziert ist.

Regelmäßig werden bei der Finanzierung von Unternehmenskäufen langfristige Finanzierungen vereinbart, wobei das gekaufte Unternehmen als eine wichtige oder gar als einzige Sicherheit für die Kreditgeber eingesetzt wird („Limited / Non-Recourse-Finanzierung“).

Notarieller Unternehmenskaufvertrag

Der Unternehmenskaufvertrag samt Anlagen ist in Spanien notariell zu beurkunden. Zu beachten ist, dass sich die Prüfungspflichten von spanischen Notaren bei der Beurkundung von Unternehmenskaufverträgen weitgehend auf das Einhalten von Formalien wie Vertretungsbefugnisse der handelnden Personen und Registerangaben etc. beschränken. Eine Überprüfung des Inhalts des Unternehmenskaufvertrags durch den Notar findet hingegen nicht statt.

IV. Fazit

Unternehmenskäufe in Spanien folgen eigenen Regeln, nicht nur wegen der unterschiedlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Auch kulturelle Besonderheiten und die Persönlichkeit eines spanischen Unternehmensverkäufers sind in diesem Kontext von großer Bedeutung und entsprechend zu berücksichtigen.

Eine gute Vorbereitung und das Involvieren qualifizierter Berater, die Land und Leute kennen, sind Schlüsselfaktoren für den Erfolg von M&A-Transaktionen in Spanien.

Bei anstehenden Vertragsverhandlungen mit der spanischen Verkäuferseite sollte ausreichend Zeit eingeplant werden. Für Spanier sind persönliche Gespräche wichtig. Das persönliche Kennenlernen und der persönliche Austausch dienen immer auch der Vertrauensbildung.

Gleichwohl sollten die Verhandlungen zielführend und nach einem detailliert ausgearbeiteten Plan begonnen und durchgeführt werden. Verhandlungsergebnisse, die als final bezeichnet oder wahrgenommen werden, sollte man – durch Kaufvertrags- bzw. Term Sheet-Anpassungen – unverzüglich dokumentieren.

Wichtige Verhandlungspunkte, die für einen oder beide Vertragspartner potenzielle „Deal-Breaker“ darstellen, sollten immer frühzeitig und deutlich angesprochen werden. Ansonsten kann es passieren, dass ein bestehender gravierender Dissens erst spät sichtbar wird. Zum Beispiel sollte frühzeitig ein grundsätzliches gemeinsames Verständnis über den genauen Kaufgegenstand (Das gesamte Unternehmen, eine Mehrheitsbeteiligung oder doch nur eine Minderheitsbeteiligung?) gefunden werden. Ansonsten kann es passieren, dass langwierige Verhandlungen ohne Ergebnis abgebrochen werden, weil sich zum Beispiel herausstellt, dass der Verkäufer nur eine Minderheitsbeteiligung verkaufen wollte, der Käufer aber immer nur Interesse an einer Mehrheitsbeteiligung oder an der vollständigen Übernahme des Unternehmens hatte.

Auch der Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums am Unternehmen (Bilanzstichtag) sollte frühzeitig festgelegt werden, damit man eine feste Bezugsgröße hat, an dem sich Due Diligence-Prüfungen orientieren können. Im Kaufvertrag wird dann der Unternehmensübergang rückwirkend, bezogen auf den vorher vereinbarten Bilanzstichtag, vereinbart.



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