Unternehmensteuerreform 2008 - Die wichtigsten Änderungen im Überblick

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Der Bundesrat hat am 6.7.2007 der Unternehmensteuerreform 2008 zugestimmt. Damit kann das Gesetz fristgerecht zum 1.1.2008 bzw. zum 1.1.2009 in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend dargestellt:

Kapitalgesellschaften: Der Steuersatz bei der Körperschaftsteuer wird auf 15% (bisher 25%) gesenkt. Damit soll die durchschnittliche Gesamtbelastung bei Kapitalgesellschaften von jetzt 38,8 % auf 29,83% sinken. Parallel dazu wird die Steuermesszahl bei der Gewerbesteuer um 5 % auf 3,5 % abgesenkt. Die Gewerbesteuer ist zukünftig nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar.

Personengesellschaften: Einzelunternehmer oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft können auf Antrag nicht entnommene laufende Gewinneinkünfte mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25% (zzgl. Solidaritätszuschlag) versteuern. Ein Mitunternehmer kann einen entsprechenden Antrag jedoch nur stellen, wenn er zu mehr als 10% am Gewinn der Personengesellschaft beteiligt ist oder sein Gewinnanteil 10.000 € übersteigt. Eine spätere Entnahme führt zu einer Nachversteuerung mit 25%. Der Gewerbesteueraufwand ist nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar.

Eine weitere Entlastung ergibt sich aus der erhöhten Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommenssteuer. Der Anrechnungsfaktor wird ab 2008 von 1,8 auf 3,8 erhöht. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die Kommunen Anpassungen beim Gewerbesteuerhebesatz vornehmen.

Die Regelungen zur Berücksichtigung von Verlustvorträgen bei Kapitalgesellschaften (sog. Mantelkauf) werden verändert. Entscheidend für die Berücksichtung von Verlustvorträgen ist zukünftig alleine das Beteiligungsverhältnis an der Kapitalgesellschaft. Bei einer Übertragung von mehr als 25% bis zu 50% der Anteile an der Gesellschaft entfällt der Verlustvortrag quotal, bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50% entfällt der Verlustvortrag komplett.

Eine sog. Zinsschranke beschränkt zukünftig den Abzug von Schuldzinsen. Dabei werden der steuerliche Gewinn und der Zinsaufwand in Relation gesetzt. Ist der Zinsaufwand zu hoch, kann er nicht oder nicht vollständig steuerlich abgesetzt werden. Vorgesehen ist allerdings ein Vortrag in das nächste Jahr. Damit entfällt der bisherige § 8a KStG.

Mit der Zinsschranke soll es international tätigen Unternehmen erschwert werden, ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verlagern. Die Unternehmen können allerdings den Nachweis führen, dass ein solcher Sachverhalt in ihrem konkreten Fall nicht vorliegt. Dabei sollen Zinskosten sowie die Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzkosten nur bis zu 30 % - bezogen auf den Gewinn vor Ertragssteuern – absetzbar sein. Diese Regelung soll nur für Konzernunternehmen gelten und soweit diese Zinskosten über 1 Mio € liegen.

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen entfällt, dafür werden sämtliche Entgelte für Geld- und Sachkapitalüberlassungen einheitlich in Höhe von 20% des Aufwandsbetrages dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, soweit sie insgesamt einen Freibetrag von 100.000 € übersteigen. Hinzugerechnet wird dabei u.a. auch der in Mieten und Pachten (einschließlich Leasingraten) enthaltene Finanzierungsanteil. Dieser wird bei beweglichen Wirtschaftsgütern mit 20% und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern mit 75% der Miet- bzw. Pachtzahlungen pauschal festgelegt.

Die degressive Abschreibung entfällt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden. Unternehmen können somit den Wertverzehr bei Neuanschaffungen nur noch linear, d. h. in gleichmäßigen Sätzen steuerlich absetzen

Bildung von steuerfreien Rücklagen für Investitionen (Thesaurierungsrücklage): Kleinere und mittlere Firmen werden über eine leicht verbesserte Ansparrücklage entlastet. Bisher bekannt unter den Bezeichnungen Ansparabschreibung (§ 7g EStG) oder Ansparrücklage wird die Möglichkeit zur Bildung steuerfreier Rücklagen erleichtert. bleibt erhalten und wird ausgebaut. Der Höchstbetrag der Summe der in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge (bisher Ansparabschreibungen) wird von 154.000 € auf 200.000 € erhöht. Die geplante Investition muss auch nicht mehr ganz genau bestimmt werden und der Zeitraum wurde von bisher zwei auf drei Jahre erweitert.

Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter wird ebenfalls verändert. Hiernach sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten (kurz: AK/HK) bis zu 150 € zwingend sofort als Betriebsausgaben abzusetzen. Für Wirtschaftsgüter mit AK/HK von mehr als 150 € bis 1.000 € ist ein Sammelposten zu bilden, der über 5 Jahre gewinnmindernd aufzulösen ist.

Eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25% wird ab dem 1.1.2009 für private Kapitalerträge und Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen eingeführt. Mit der Abgeltungssteuer wird das eingeführte Halbeinkünfteverfahren auf Dividenden und Aktien wieder abgeschafft. Damit sind Dividenden und Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften vollständig und nicht wie bisher zur Hälfte zu versteuern. Außerdem entfällt die Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne, die ein Jahr nach dem Kauf realisiert werden. Bei der Abgeltungssteuer wird die Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus Aktienverkäufen mit anderen Kapitaleinkünften gestrichen. Ab 2009 ist ein Ausgleich nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen möglich. 

Lebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen, werden nur zur Hälfte bei Fälligkeit besteuert, wenn sie nach dem 60. Lebensjahr und nach Ablauf von mindestens zwölf Jahren ausgezahlt werden.


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