Unternehmer können jetzt Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen zurückfordern

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Auch Unternehmer können jetzt nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezahlte Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen zurückfordern.

Der Bundesgerichtshof entschied in zwei Urteilen vom 04.07.2017 (XI ZR 233/16 und XI ZR 562/15), dass formularmäßig in Darlehensverträgen vereinbarte „Bearbeitungsgebühren“ oder „Gebühren für Überlassung von Kapital“ und dergleichen unwirksam sind.

Die Begründung des Bundesgerichtshofes ist: Genauso wie bei Verbraucherdarlehen widerspricht die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts oder einer Bearbeitungsgebühr dem gesetzlichen Grundgedanken des Darlehensvertrages. Der lange Streit darüber, ob die verbraucherfreundliche Sichtweise des BGH auch für Unternehmerdarlehen bzw. geschäftliche Darlehen gilt, ist damit entscheiden.

Die laufzeitunabhängige Berechnung von Gebühren zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Zins ist nach der Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs unzulässig.

Die Gegenleistung, die der Darlehensnehmer der Bank für die Kapitalüberlassung zu gewähren habe, sei in Form eines laufzeitabhängigen Zinses zu regeln. Entsprechende zusätzliche Gebühren, die – ohne konkrete Gegenleistung – über die eigentliche Kapitalüberlassung hinaus berechnet würden, seien unzulässig und würden den Darlehensnehmer benachteiligen.

Als Folge hiervon kann der Darlehensnehmer solche Bearbeitungsgebühren von seiner Bank zurückverlangen. Die Rückforderungsansprüche verjähren innerhalb einer kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Gebühr bezahlt wurde.

Verjährung beachten zum Jahresende 2017

Aktuell können somit noch Gebühren, welche im Jahre 2014 bezahlt wurden, bis einschließlich 31.12.2017 geltend gemacht werden. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass rechtzeitig vor Jahresende die Verjährung gehemmt sein muss. Die Frist sollte also nicht bis zum Jahresende ausgereizt werden. Es empfiehlt sich, bereits rechtzeitig vor Jahresende die Rückforderung dieser Gebühren in Angriff zu nehmen.

Bei Gebühren, die ab 1.1.2015 bezahlt wurden, muss erst wieder zum Jahresende 2018 über eine Verjährungshemmung nachgedacht werden

Aufrechnung mit verjährten Forderungen?

Für den Fall, dass Sie Kreditbearbeitungsgebühren vor dem 1.1.2014 bezahlt haben, weisen wir für die Rückforderung auf folgendes hin:

Kreditbearbeitungsgebühren, die vor dem Jahr 2014 bezahlt wurden, sind nach der Rechtsprechung des BGH verjährt. Die Rückforderung kann heute nicht mehr isoliert durchgesetzt werden. Verbraucherfreundliche Juristen gehen jedoch davon aus, dass die Rückforderung derartiger, eigentlich verjährter, Gebühren im Wege der Aufrechnung dann noch durchgesetzt werden kann, wenn aus dem laufenden Kreditverhältnis noch Forderungen seitens der Bank offen stehen.

Ob derartige Aufrechnungen allerdings vor der obergerichtlichen Rechtsprechung Bestand haben werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Es sollte daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Kreditbearbeitungsgebühren, welche vor dem Jahr 2014 bezahlt wurden, nicht mehr zurückgefordert werden können. Hinsichtlich solcher Gebühren ist eine umfangreiche anwaltliche Einzelfallprüfung und sorgfältige Abwägung erforderlich. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Banken regelmäßig in ihren Kreditbedingungen eine Aufrechnung nur dann zulassen, wenn die Forderung unstreitig oder gerichtlich festgestellt ist.

Mayer & Mayer Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne für weitere Auskünfte und die Durchsetzung Ihrer Rechte zur Verfügung.

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