Unterrichtungsverpflichtung und Berichtspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber Schuldner-RA

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Anwälte, die den insolventen Schuldner nicht nur während der Insolvenz, sondern auch darüber hinaus in der Wohlverhaltensphase bis zur Entscheidung über die RSB, also während des gesamten Abtretungszeitraums vertreten und beraten, müssen sich zuweilen mit äußerst hartnäckigen und unkollegialen Insolvenzverwaltern(nachfolgend IV) herumärgern, die sich offenbar mit ihrer gewerblichen Insolvenzverwaltertätigkeit weit mehr identifizieren als mit dem Anwaltsberuf in seiner Funktion als Organ der Rechtspflege unter Beachtung der hierfür erarbeiteten Standesregeln .

Gegenstand häufiger Beanstandung ist vor allem die mangelnde Kooperation zwischen IV und Schuldner-RA. Dabei liegen die Rechte und Pflichten insoweit nach Ansicht des Unterzeichners klar auf der Hand. Entweder die gesamte IV-Post geht ausschließlich an den Anwalt als Rechtsvertreter des Schuldners oder aber an beide parallel.

Sofern hier in Berlin entsprechende Abmachungen mit den Kollegen getroffen sind, funktioniert dies überwiegend auch recht gut.

Und doch gibt es immer wieder Kollegen, die sich nicht damit abfinden können oder wollen, das Informationsrecht des Schuldneranwalts und die auch ihm geschuldete Berichtspflicht zu respektieren.

Besonders deutlich wird dies im Falle von IV-Gutachten, Schlussbericht und Jahresberichten der Insolvenzverwalter, die zwar dem Gericht übersandt werden, von denen aber der Schuldner keine Kopie erhält (erhalten soll?).

Weil er in der InsO nicht direkt als Berechtigter genannt wird allgemein behauptet, der Schuldner selbst könne –aus welchen finsteren Gründen auch immer - die Übersendung von Berichtskopien an sich nicht beanspruchen, m. E. eine absolut rechtswidrige Ansicht, da der Schuldner dadurch in der Regel nie erfährt, was der IV ihm nach Maßgabe seiner Berichterstattung über den Zeitraum von 6 Jahren so alles vorwirft, gleichwohl aber der Inhalt der IV-Berichte im Falle von Versagungsanträgen regelmäßig als Grundlage der Antragsbegründung dient.

Ist der Schuldner aber anwaltlich vertreten und der beauftragte Inso-Verwalter ebenfalls Rechtsanwalt, werden die Entlastungsbemühungen zu Gunsten der Insolvenzverwaltung innerhalb der Insolvenzordnung, wo der Schuldner im Übrigen als berechtigter Empfänger von IV-Berichten oder IV-Informationen überhaupt nicht vorkommt, ganz klar überlagert von den berufsrechtlichen Bestimmungen innerhalb der BRAO, wonach der „Gegen-RA“ ( und nicht anders muss der Schuldner-RA qualifiziert werden) vom jeweils anderen Anwalt Kopien beanspruchen kann von allem und jedem, was dem Gericht vorgelegt wird.

Daraus folgt, dass der anwaltlich vertretene Schuldner sehr wohl einen Anspruch auf Überlassung der Berichte durch Übersendung von Anwalt zu Anwalt hat. Der bloße Verweis, man könne ja die Berichte in der Akte auf der Geschäftsstelle einsehen, ist unter Kollegen wohl eher als Unverschämtheit anzusehen wegen des damit verbundenen hohen Zeitaufwandes, also ein Zeitaufwand, der völlig außer Verhältnis steht zu der kaum merklichen und kolligaliter geschuldeten Belastung des IV-Büros bei ggf. fax-mäßiger Überlassung einer Berichtskopie.


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