Unterschrift auf Tablet genügt nicht der Schriftform

  • 2 Minuten Lesezeit

Welche Folgen die unbedachte Nutzung neuer technischer Möglichkeiten bieten kann, zeigt ein Urteil des OLG München vom 04.06.2012, Az 19 U 771/12. Der klagende Verbraucher hatte den Kauf eines neuen Fernsehgeräts über die beklagte Bank finanziert. Dafür unterzeichnete er auf einem Tablet ein für ihn vollständig sichtbares und mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensvertragsformular. Dieses wurde mit der digitalisierten Unterschrift des Klägers ausgedruckt und ihm übergeben. Eine Unterschrift der Beklagten hatte das Formular nicht. Im Weiteren widerrief der Kläger den Darlehensvertrag. Die Parteien stritten über diese Einhaltung der Widerrufsfrist. Diese wird nach § 495 Abs. 2 Nr. 2 b), 494 Abs. 7 Satz 2 BGB bei Formmängeln erst in Gang gesetzt, wenn dem Darlehensnehmer eine Abschrift der durch den Formmangel bewirkten Vertragsänderungen erhalten hat. Entscheidungserheblich war also, ob die Unterschrift auf dem Tablet der gesetzlichen Schriftform genügte. Dies verneinte der Senat.

Nach § 126 BGB ist, sofern durch das Gesetz Schriftform vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Unterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet werden. Bei Verträgen müssen die Unterschriften auf einer Urkunde erfolgen, es sei denn, es werden mehrere gleichlautende Urkunden erstellt. Dann genügt die Unterschrift auf der für die andere Partei bestimmten Urkunde. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. In letzterem Fall muss der Aussteller seiner Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Bei einem Vertrag müssen die Parteien das gleichlautende Dokument beide elektronisch signieren.

Diese gesetzlichen Voraussetzungen sah das Gericht nicht als erfüllt an. Denn das Tablet, mit dem der Kunde den Vertrag unterzeichnete, war - nicht unerwartet, da von der Darlehensgeberin gestellt -  nicht mit einer elektronischen Signatur des Kunden versehen. Elektronische Form nach § 126 a BGB schied also von vorneherein aus. Für die Einhaltung der Schriftform nach § 126 BGB ist die Verwendung dauerhaft verkörperter Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial gleich welcher Art von Nöten. Auch diesem genügt die Unterschrift auf einem Tablet, das die Zeichenfolge lediglich digitalisiert, nicht. Der spätere Ausdruck ist lediglich der Ausdruck einer Kopie. Im Übrigen fehlt auch die Unterschrift der Bank auf dem übergebenen Ausdruck.

Die Rechtsfolge des Formverstoßes im Verbraucherdarlehensrecht ist, dass der Vertrag grundsätzlich formunwirksam ist. Diese Formunwirksamkeit wird allerdings durch die Auskehr des Darlehensvertrags geheilt. Allerdings beginnt die Widerrufsfrist für den Verbraucher erst mit Übergabe der neuen Vertragsbedingungen. Letzteres unterbleibt in der Praxis jedoch regelmäßig.

Das vorstehende Urteil zeigt deutlich, dass Unternehmen bei dem Einsatz neuer Elektronik häufig die daraus folgenden rechtlichen Probleme nicht ausreichend würdigen. Insbesondere im Bereich des Vertriebs an Verbraucher sollte im Hinblick auf die bestehenden Widerrufsrechte der Einsatz von Tablets  nicht erfolgen, sofern nicht sichergestellt ist, dass im weiteren Prozedere die gesetzlich vorgesehenen Formvorschriften eingehalten werden.

Heiko Effelsberg, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.

Beiträge zum Thema