Die fatale Unterschrift- Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften

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Bürgschaften unter Ehegatten tragen ein besonderes Risiko in sich. Nur allzu oft werden sie vorschnell, aus den falschen Motiven und Beweggründen, oder aus purer Leichtsinnigkeit abgegeben.

Sei es bei einer Umschuldung, einer größeren Anschaffung oder etwa einer Existenzgründung.

Für den Bürgen kann die abgegebene Bürgschaft jedoch schnell existenzbedrohlich sein.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Banken bei der Kreditaufnahme eines Ehegatten nur allzu gern eine Bürgschaft des Ehegatten als zusätzliche Sicherheit verlangen. Dabei ist auch in Bankenkreisen hinreichend bekannt, dass Ehegattenbürgschaften in vielen Fällen ein hohes Maß an Risiko bezüglich der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft in sich tragen. Im Folgenden werden die wesentlichen Fallgruppen der Sittenwidrigkeit im Grundsatz dargestellt und die Voraussetzungen umschrieben. Die Prüfung einer möglichen Sittenwidrigkeit von Bürgschaften stellt jedoch eine äußerst komplexe Materie dar, die nach intensiver juristischer Prüfung verlangt. Daher dienen die folgenden Ausführungen vornehmlich der Verdeutlichung möglicher Angriffspunkte:

  1. Krasse finanzielle Überforderung eines Ehegatten.

Für die Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung des verbürgenden Ehegattens ist es erforderlich, dass bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages für den anderen Vertragspartner erkennbar ist, dass mit großer Wahrscheinlichkeit die Erfüllung der Bürgschaftsschuld selbst bei günstiger Prognose durch den Bürgen nicht zu erwarten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Bürge lebenslang nicht aus eigener Kraft die Verbindlichkeit bedienen kann. Dies wird gemeinhin dann angenommen, wenn aus dem pfändbaren Teil des prognostizierbaren Erwerbseinkommens nicht einmal die laufenden Zinsen der Darlehensschuld getilgt werden können. In diesem Fall würde die Darlehensverbindlichkeit stetig weiter ansteigen. Der wirtschaftliche Sinn einer Bürgschaft wäre nicht gegeben. Allerdings können auch krass finanziell überfordernde Bürgschaften wirksam sein, dies jedoch nur dann, wenn sie dem Zweck dienen, Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten zu vermeiden. Eine solche Zweckbeschränkung muss allerdings explizit in der Bürgschaftsurkunde vereinbart werden, ansonsten gilt die Bürgschaft weiterhin als sittenwidrig.

  1. Geschäftliche Unerfahrenheit

Für den Fall, dass der krass überforderte Bürge für Risiken einstehen soll, die er weder aufgrund seines Ausbildungsstandes oder durch seine geschäftliche Erfahrung beurteilen kann, kommt eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft in Betracht. Kreditinstitute haben sich regelmäßig rechtzeitig über die Rechtsstellung des Bürgen und dessen Risikoverständnis bezüglich der Bürgschaft zu informieren. Dabei muss sich der Bürgschaftsnehmer mit den personellen, finanziellen, und fachlichen Kenntnissen des Bürgen in einem persönlichen Gespräch auseinandersetzen. Insbesondere dürfen Kreditinstitute nicht in der Form auf den Bürgen Einfluss nehmen, indem sie die Risiken und Reichweiten einer Bürgschaft verharmlosen, z. B. als reine Formalität darstellen.

  1. Emotionale Verbundenheit.

Sollte eine Bürgschaft weder krass finanziell überfordernd, noch aus geschäftlicher Unerfahrenheit abgegeben worden sein, kommt eine Sittenwidrigkeit nur wegen weiterer dem Kreditinstitut zurechenbarer Umstände in Betracht. Etwa die Beeinträchtigung der Willensbildung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung, die Schaffung einer seelischen Zwangslage oder Ausübung unzulässigen Drucks. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dem Bürgschaftsnehmer eine solche Beeinträchtigung durch familiäre Angehörige des Bürgen nur zuzurechnen ist, wenn dieser die Beeinflussung kennt. Ebenso ist die personelle Situation des Bürgen von Belang und in die Gesamtabwägung mit einzubeziehen.

Grundsätzlich sind Ehegattenbürgschaften ein geeignetes Sicherungsmittel von Darlehensverbindlichkeiten. Es existiert jedoch ein erhöhtes Maß an Risiko bzgl. der Sittenwidrigkeit. Daher ist im Interesse jeder der Vertragsparteien Vorsicht geboten.


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