Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages bei Verletzung des Gebots fairen Verhandelns

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Bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist das Gebot fairen Verhandelns zu beachten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 07.02.2019 entschieden. 

Wenn ein Arbeitnehmer und Arbeitgeber Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufnehmen, besteht eine sogenannte Nebenpflicht, fair zu verhandeln. Wann das Gebot fairen Verhandelns verletzt ist, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden. 

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer bei den Verhandlungen nicht überrumpeln. Eine Überrumpelung des Arbeitnehmers liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber die Verhandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten stattfinden lässt. Der Arbeitgeber darf keine Verhandlungssituation herbeiführen oder ausnutzen, die eine unfaire Behandlung des Arbeitnehmers ist. Unfair ist eine Verhandlungssituation, wenn auf den Arbeitnehmer psychischer Druck ausgeübt oder eine psychische Drucksituation ausgenutzt wird, die es dem Arbeitnehmer erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht, frei und überlegt zu entscheiden. 

Es stellt auch einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns dar, wenn der Arbeitgeber eine objektiv erkennbare körperliche oder psychische Schwäche oder unzureichende Sprachkenntnisse des Arbeitnehmers für seine Verhandlungen ausnutzt.

In dem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, hatte der Arbeitgeber den erkrankten Arbeitnehmer unangekündigt zuhause aufgesucht und ihm einen Aufhebungsvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt. 

Wenn der Arbeitnehmer beweisen kann, dass das Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde und ein Aufhebungsvertrag dadurch zustande kam, ist der Aufhebungsvertrag in der Regel unwirksam.  


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