Unzulässige Bankgebühren

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Wiederholt hat sich der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren zur Gebührenpolitik von Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Privatbanken geäußert. Nachfolgend soll eine komprimierte Übersicht über die derzeitige Rechtslage im Rahmen des Zahlungsverkehrs und der Darlehensvergabe an Verbraucher geliefert werden.

Dabei gilt:

1. Geldeinzahlungen: Kostenlos sind Bareinzahlungen auf das eigene Konto am Bankschalter.

2. Überweisungen: Mindestens fünf Buchungen muss das kontoführende Kreditinstitut seinem Kunden gestatten, soweit dieser einen Kontoführungsgrundpreis an sein Institut entrichten muss.

3. Depotwechsel zwischen verschiedenen Kreditinstituten dürfen dem Depotkunden nicht in Rechnung gestellt werden.

4. Bei EC-/Kundenkarten gilt für den Fall des Verlusts: Bei Sperrung ist die Ersatzkarte kostenlos.

5. Zins-/Dividendenabschläge: Freistellungsaufträge zur Vermeidung des Abzugs der Kapitalertragssteuer sind kostenfrei.

6. Darlehensaufnahme für nicht gewerbliche Zwecke: Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite sind unzulässig.

7. Überziehung des Disporahmens: Überzieht der Kunde sein Dispolimit, darf die Bank kein pauschales Überziehungsentgelt verlangen.

8. Kontopfändung: Die Kontopfändung darf dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden.

9. Vorfälligkeitsentschädigung: Werden Verbraucherdarlehen notleidend, das Darlehen fällig gestellt, so darf keine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung gestellt werden.

10. Verbraucherdarlehen, die mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung versehen sind, können meist auch nach Ablauf der „normalen“ Widerrufsfrist noch widerrufen werden.

MPH Legal Services vertritt Interessen von Bankkunden bundesweit.


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