Unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren – Neues Urteil des LG Stuttgart

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Nach wie vor aktuell ist die Thematik der „Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge". Dabei ist die Rechtslage eigentliche klar: Acht Oberlandesgerichte halten die von den Banken und Sparkassen in Rechnung gestellten Kreditbearbeitungsgebühren für unzulässig (u.a. OLG Celle, Urteil vom 13.10.2011, 3 W 86/11; OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011, 8 U 562/11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.05.2011, 17 U 192/10; OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2012, 31 U 60/12).

Dennoch weigern sich viele Banken und Sparkassen weiterhin, Ansprüchen von Kunden auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren nachzukommen. Häufig wird damit argumentiert, dass man erst eine Entscheidung des BGH abwarten möchte. Tatsächlich ist das Urteil des OLG Hamm beim BGH unter dem Az. XI ZR 405/12 anhängig. Über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde noch nicht befunden; dies dürfte wohl erst im Frühjahr 2014 der Fall sein.

In einer Vielzahl von uns betreuten Mandaten argumentieren Banken und Sparkassen außergerichtlich darüber hinaus auch damit, dass (1) die OLG-Entscheidungen sich nur auf Bearbeitungsgebühren beziehen, die in Preisaushängen oder Preisverzeichnissen ausgewiesen sind und (2) dass die Bearbeitungsgebühr mit dem Kunden einzelvertraglich, also individuell, vereinbart wurde und der Kunde damit einverstanden gewesen sei.

Wir halten zumindest das zweite Argument für eine Schutzbehauptung. Eine Individualvereinbarung setzt nämlich ein „Aushandeln" der betreffenden Klausel bzw. Regelung voraus. Die Voraussetzungen für dieses „Aushandeln" hat der BGH sehr hoch angesetzt. Es würde zudem jeglicher uns bekannten Praxis widersprechen, wenn eine Bank oder Sparkasse über die Höhe der Bearbeitungsgebühr mit sich handeln ließe.

Bezüglich des ersten Arguments möchten wir auf ein Urteil des LG Stuttgart vom 23.10.2013 (Az.: 13 S 65/13) hinweisen. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Bank im Darlehensvertrag ein Bearbeitungsentgelt als ausgerechneten Betrag ausgewiesen. Dies hat das Gericht als unzulässig angesehen. Der entsprechende Tenor lautet:

„Vereinbart ein Kreditinstitut mit seinem Kunden (Verbrauchern) standardgemäß im Darlehensvertrag ein Bearbeitungsentgelt, ist diese Klausel nach § 307 BGB auch dann unwirksam, wenn das Entgelt als ausgerechneter Betrag ausgewiesen ist."

Das LG Stuttgart war der Auffassung, diese Vereinbarung benachteilige den Verbraucher unangemessen, weil diese dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 488 BGB widerspricht.

Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Das LG Stuttgart hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.

Dennoch zeigt die Entscheidung, dass man sich als Bankkunde nicht mit dem ersten ablehnenden Schreiben der Bank abfinden sollte. Möglichkeiten, seine Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durchzustehen, bestehen durchaus.

Die KKWV-Anwaltskanzlei berät Sie gerne über die weitere Vorgehensweise in Ihrem Fall. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki (Tel.: 0821/ 43 99 86 70 oder info@kkwv-augsburg.de).

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KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. Grauen Kapitalmarkts", insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.


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