Unzulässige Werbung per E-Mail: Auch Arbeitsvermittlungen sind nicht privilegiert

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Unerwünschte Werbe-E-Mails sind ein Ärgernis und bei Unternehmen stören diese auch die geschäftlichen Abläufe. Daher stellen solche ohne oder sogar gegen den ausdrücklichen Wunsch des Empfängers versandten E-Mails einen unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Gegen eine solche Belästigung stehen dem Unternehmen daher Unterlassungsansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu, so jedenfalls die bislang einhellige Rechtsprechung.

Kein Schutz von Unternehmen gegen unerwünschte Werbe-E-Mails aufgrund europäischer Datenschutzrichtlinie?

In einem besonders penetranten Fall, den RA Koch, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz jüngst zu bearbeiten hatte, berief sich die Versenderin, ein gewerbliches Arbeitsvermittlungsunternehmen, auf Art 13 Abs. 5 Satz 1 der europäischen Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG, nach der nur gegenüber natürlichen Personen die Versendung unerwünschter E-Mails verboten ist.

Daher sei die Versendung an Unternehmen auch ohne deren Erlaubnis zulässig.

Privilegierung von Arbeitsvermittlungsunternehmen?

Zudem sei die Arbeitsvermittlung besonders privilegiert und dies müsse im Rahmen der unternehmerischen Freiheit nach Art 16 der Europäischen Grundrechtecharta zugunsten der Versenderin berücksichtigt werden.

OLG Dresden mit eindeutiger Haltung

Dieser Argumentation der Versenderin hat das OLG Dresden (wie schon zuvor das LG Chemnitz) mit erfreulicher Deutlichkeit eine Absage erteilt und in einem Hinweisbeschluss aus dem November 2019 dem Arbeitsvermittlungsunternehmen die Rücknahme der Berufung gegen seine erstinstanzliche Verurteilung nahegelegt, da die Berufung offensichtlich unbegründet sei.

Denn auch nach der zitierten Datenschutzrichtlinie sieht der dortige Art 13 Abs. 5 Satz 2 vor, dass es dem nationalen Gesetzgeber obliegt, durch nationale Gesetzgebung für ausreichenden Schutz von anderen als natürlichen Personen vor der Belästigung durch unerwünschte Werbung zu sorgen. Dies geschieht im nationalen Recht nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, sodass ein Unterlassungsanspruch besteht.

Die unternehmerische Freiheit des werbenden Unternehmens ist zu berücksichtigen, bei unerwünschter Werbung treten deren Interessen aber regelmäßig hinter diejenigen der Empfänger zurück und eine besondere Privilegierung gewerblicher Arbeitsvermittler ist nicht ersichtlich.

Fachanwalt bietet Beratung gegen unerwünschte Werbung

Wenn auch Sie von unerwünschter Werbung im Betrieb belästigt werden, können daher Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Kosten der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens sinnvollen anwaltlichen Abmahnung sind dabei vom Versender zu erstatten. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Sebastian Koch

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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