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Unzulässigkeit von Entgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen

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Die Rechtsprechung der Landesgerichte und Oberlandesgerichte zur Unwirksamkeit von Entgeltklauseln für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens ist nunmehr wohl endgültig bestätigt.

Wie bereits anhand der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte erkennbar, sind vertragliche Entgeltklauseln für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens durch die kreditgebende Bank wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden unwirksam.

Es handele sich bei den entsprechenden Klauseln um kontrollfähige Preisnebenabreden im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, welche gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 307 Abs. 1 S.1, Abs.2 Nr. 1 BGB verstoßen.

Nunmehr stand die abschließende Frage nach der Wirksamkeit solcher Klauseln dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung, nachdem das Oberlandesgericht Dresden mit seinem Urteil vom 29.09.2011 der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Leipzig, welche der bereits von der Unwirksamkeit einer zur Überprüfung gestellten Klausel ausging, bestätigte.

Die hiergegen gerichtete Revision wurde nunmehr entsprechend nachstehender Pressemitteilung des BGH seitens der beklagten Sparkasse zurückgenommen.

Somit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden rechtskräftig.

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 132/2012 vom 20.08.2012:

Verhandlungstermin betreffend eine "Bearbeitungsgebühr" bei Darlehen aufgehoben

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den in der Pressemitteilung Nr.94/2012 für den 11. September 2012 angekündigten Verhandlungstermin zur Frage der Wirksamkeit einer Entgeltklausel über eine "Bearbeitungsgebühr" bei Darlehen aufgehoben, weil die beklagte Sparkasse ihre Revision zurückgenommen hat. Damit ist das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden, wonach die streitgegenständliche Klausel - "...Bearbeitungsgebühr (vom ursprünglichen Kreditbetrag) 2 %" - unwirksam ist, rechtskräftig.

XI ZR 452/11

LG Leipzig - Urteil vom 11. Februar 2011 - 8 O 2799/10

OLG Dresden - Urteil vom 29. September 2011 - 8 U 562/11

Wir raten nunmehr allen Darlehensnehmern unter Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung ihre Verträge zur anwaltlichen Überprüfung zu stellen und gegebenenfalls ohne wirksame vertragliche Grundlage gezahlte Gebühren zurückzufordern.

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