Unzureichende Information über Verzugszins begründet Widerrufsrecht

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In einer aktuellen Entscheidung vom 12.04.2022 – XI ZR 179/21 – beugt sich der Bundesgerichtshof nunmehr der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und stellt fest, dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen die Bank den Kunden nur dann korrekt über den Verzugszins informiert hat, wenn sie dem Kunden den bei Vertragsschluss geltende konkreten Prozentsatz mitteilt.

Bis dato hatte der BGH die gegenteilige Auffassung vertreten, wonach eine solche konkrete Angabe nicht geschuldet sei, muss sich aber nun dem EuGH beugen, da dieser für Verbraucherkreditverträge, die auf eine EU-Richtlinie zurückzuführen sind, entscheidungsbefugt ist. Betroffen hiervon sind Konsumentenkredite, insbesondere zum Erwerb von KFZ, nicht dagegen Immobiliendarlehen. 

Diese sind nicht von dem Anwendungsbereich der maßgeblichen europäischen Richtlinie umfasst, über deren Auslegung der EuGH zu befinden hat.

Im Ergebnis erleichtert die Entscheidung des BGH vielen Bankkunden sich von solchen Konsumentenkrediten durch Widerruf zu trennen.

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Foto(s): KSR

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