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Unzureichendes Hauptverhandlungsprotokoll - OLG hebt Urteil auf

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Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit einem Beschluss vom 09.02.2015, Aktenzeichen: 1 Rv 51/14, die Verfahrensrüge des Angeklagten für erfolgreich erachtet und das Berufungsurteil aufgehoben, da das Protokoll der vor dem Landgericht durchgeführten Hauptverhandlung die Beachtung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift nicht wiedergibt.

Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Stendal wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer auf Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf seine Berufung hatte das Landgericht Stendal dieses Urteil abgeändert und gegen den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage vor einem nationalen Untersuchungsausschuss eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von 9 Monaten verhängt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein und machte eine Verfahrensrüge geltend.

Damit hatte er vor dem OLG Erfolg. Das LG hatte die Verurteilung des Angeklagten unter anderem auf den Inhalt mehrerer Urkunden gestützt, die es im sogenannten Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Dieses Verfahren ersetzt die grundsätzlich gebotene Verlesung aller Urkunden und als Beweismittel dienender Schriftstücke. Es sei jedoch Voraussetzung, dass die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen und die übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme hatten. Die Beachtung dieser Vorgaben ist in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen.

Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Nach Ansicht des Senat lasse sich vorliegend im einem Fall nicht erkennen, ob die Berufsrichter Kenntnis vom Wortlaut der Urkunde hatten. Hinsichtlich einer weiteren Urkunde enthalte das Protokoll keine Feststellung darüber, ob die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, von ihrem Wortlaut Kenntnis zu nehmen.

Ob das Selbstleseverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, könne ausschließlich anhand des Protokolls der Hauptverhandlung festgestellt werden. Da das Protokoll die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht enthalte, sei es dem OLG verwehrt, im Wege des Freibeweises zu überprüfen, ob die entscheidungserheblichen Urkunden doch ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.

Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf dem Verfahrensverstoß beruhe. Daher sei das Berufungsurteil mit seinen Feststellungen aufzuheben.


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