Update (2) zur Cannabislegalisierung: Cannabis Social Club bzw. Anbauvereinigung

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Nach dem Eckpunktepapier aus April diesen Jahres hat das Bundesministerium für Gesundheit einen Entwurf für ein Cannabisgesetz (CanG-E) vorgelegt. Die im Eckpunktepapier noch als „Cannabis Social Clubs“ bezeichneten Vereinigungen heißen jetzt „Anbauvereinigungen“. In den Anbauvereinigungen soll der gemeinschaftliche, nicht gewerbliche Eigenanbau von Cannabis erlaubt sein. Der gemeinschaftliche Konsum in der Anbauvereinigung soll dagegen untersagt sein, ebenso wie der Konsum von bis zu 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie auf und in einem Abstand von bis zu 200 Metern zum Eingangsbereich von Kinderspielplätzen.

Gründung und Anerkennung

Anbauvereinigungen sind nach dem Gesetzentwurf eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine - oder, was in der Praxis eher die deutlich geringere Rolle spielen dürfe, Genossenschaften. Ihre Gründung, soll sich also nach dem geltenden Vereinsrecht richten. Für die Vereinsgründung ist eine Vereinssatzung notwendig, an deren Inhalt das CanG-E weitere spezifische Voraussetzungen stellt. Anschließend muss der Verein eine Erlaubnis für den Anbau und die Weitergabe bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Erlaubnis ist ebenfalls an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. So muss die Vereinssatzung neben den „typischen“ Anforderungen aus dem Vereinsrecht auch spezifische Vorgaben aus dem CanG-E erfüllen. So soll es eine mitgliederbezogene Grenze (500 Mitglieder) geben. Auch eine geografische Grenze soll es geben, damit es nicht zu viele Anbauvereinigungen pro Gemeinde/Stadt gibt. Möglicherweise wird bei der Antragstellung gelten: first come first serve.

Nicht auf Gewinnerzielung ausgelegt

Nach dem Gesetzesentwurf sollen die Anbauvereinigungen nicht wirtschaftlich tätig sein. Im Kontext des Vereinsrechts handelt es sich also um Idealvereine, deren Hauptzweck nicht in der Gewinnerzielung liegen darf. Für die Weitergabe von Cannabis darf kein Entgelt verlangt werden. Finanzieren sollen sich die Anbauvereine stattdessen über (gestaffelte) Mitgliedsbeiträge. Diesbezüglich hat sich der Gesetzgeber jedoch offenbar bislang keine vertieften Gedanken darüber gemacht, dass die gestaffelte Beitragsstruktur umsatzsteuerrechtlich zum Problem der echten/unechten Beiträge führen kann. Der Versandhandel mit Cannabis ist ebenso wie der Einsatz von bezahlten Arbeitskräften untersagt, wobei die Beschäftigung auf Minijobbasis möglich sein soll. Darüber hinaus soll die entgeltliche Tätigkeit im Bereich der Reinigungs-, Sicherheits-, Buchhaltungs- oder Labordienstleistungen zulässig sein. Dem Gesetzesentwurf nach soll es keinen entgeltlichen bezahlten Anbau geben.

Vorstandsmitglieder haften persönlich

Für die Einhaltung der zahlreichen Dokumentations-, Berichts- und Mitwirkungspflichten sowie der Gesundheits- und Jugendschutzkonzepte haftet der gesetzliche Vertreter der Anbauvereinigung, also der Vorstand. Ähnlich wie im Gewerbe- oder Waffenrecht müssen die Vorstandsmitglieder die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. Sind die Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig bzw. erhalten eine Vergütung von maximal 840 Euro, genießen sie aber grundsätzlich die zivilrechtliche Privilegierung des § 31a BGB, wonach sie nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften. Diese Privilegierung gilt aber nicht für das Strafrecht.

Eintragungsfähigkeit von CSCs

Viele Gründer gründen jetzt schon CSCs und versuchen diese in Vereinsregistern eintragen zu lassen. Manche Registergerichte weisen dies mit dem Argument ab, dass der Zweck des Verein derzeit noch unzulässig ist. Damit haben die Gerichte aus unserer Sicht Recht. Wir lösen das Problem, indem wir zwei unterschiedliche Zwecke in unsere Mustersatzung geschrieben haben. Das scheint auch der richtige Weg gewesen zu sein. Das OLG München (Beschluss vom 04.10.2023, Az. 31 Wx 153/23 e) hat entschieden, dass CSCs bereits jetzt eintragungsfähig sind, wenn klargestellt wird, dass mit dem Anbau von Cannabis erst begonnen werde, sobald dies gesetzlich erlaubt werde.

DREYENBERG berät bei der Gründung von Cannabisvereinen

Sollten Sie Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Fachanwälte und Steuerberater von DREYENBERG gerne zur Verfügung. Wir sind erfahren in der Gründung von Vereinen sowie auch bei der Erstellung von Vereinssatzungen. Gerade die Gründung eines Vereins erscheint trivial, allerdings sind hier viele „Anfängerfehler“ möglich, die es zu vermeiden gilt. Hinzu kommen die besonderen Anforderungen, die das Cannabisgesetz (im Entwurf) an die Satzung stellt. Sobald es zu der Gesetzesverabschiedung kommt, beraten wir Sie auch gerne zum Zulassungsantrag. Wenn Sie sich also schon vorbereiten möchten und schon jetzt die vereinsrechtlichen Strukturen schaffen wollen, stehen wir zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an! Wir bieten für die Gründung und Beratung einen Pauschalpreis an.



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