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Update zur Telekom Beförderungsrunde 2021

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Wie bereits in dem Artikel „Telekom-Beförderungsrunde für Beamte 2021“ vom 03.10.2021 dargestellt, werden sich die zu erwartenden Rechtsstreitigkeiten um die Vergabe der Beföderungsstellen hauptsächlich um die Bedeutung der Wertigkeit der Dienst- oder Arbeitspostens und die Auswirkung der Postenbewertung auf die dienstlichen Beurteilungen drehen. Denn bekanntlich sind eine Vielzahl von Beamtinnen und Beamten auf höher bewerteten Arbeitsposten eingesetzt. Diesem Umstand soll im Beurteilungssystem mit der Spitzennote „Hervorragend“ Rechnung getragen werden. Das wiederum kann zu einer Benachteiligung derjenigen führen, die im Beurteilungszeitraum „nur“ amtsangemessen oder zumindest weniger höherwertig als andere eingesetzt waren. Die Beförderungschancen hängen also auch davon ab, ob und mit wieviel höherwertig tätigen Kollegen man konkurriert. Ob dieses Ungleichgewicht gerichtlich angreifbar ist, wurde von den Gerichten bislang nicht abschließend geklärt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und auch das VG Hannover haben in der jüngeren Rechtsprechung Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Systems geäußert, während das OVG Nordrhein-Westfalen andeutet, dass dieses „Ungleichgewicht“ wohl hinzunehmen ist. 

Nunmehr ist ein bislang offenbar wohl nicht veröffentlichter Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12.05.2020 bekannt geworden, worin das Gericht explizit die Auffassung vertritt, dass das Beurteilungssystem insgesamt rechtswidrig ist. Diese Auffassung begründet das Gericht damit, dass nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht dienstlich erbrachte Leistungen grundsätzlich und ausschließlich am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen seien. Wenn dies aber der alleinige Maßstab sei, müsse es dem Beamten möglich sein, bei Ausübung seines Statusamtes alle in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Noten zu erreichen, bei entsprechenden Leistungen auch die Spitzennote. Dies wäre Beamten, die (nur) amtsangemessen und nicht höherwertig eingesetzt sind, von vornherein verwehrt, auch wenn sie in den Einzelkriterien beste Bewertungen erzielten. Die Spitzennote bliebe vielmehr höherwertig eingesetzten Beamten vorbehalten, auch wenn sie bei den Einzelmerkmalen „eine geringfügig schlechtere Leistungseinschätzung“ erhielten. Ein solches Beurteilungssytem, das dem Beamten selbst bei optimaler Erfüllung der Anforderungen seines Statusamtes einen Teil des Notensystems verschließt, widersprech den genannten Anforderungen.

VG Leipzig – B.v. 12.05.2020 – 8 L 262/18 (Beschlussabdruck Seite 12) 

Wenn sich diese Rechtsposition durchsetzt, können auch amtsangemessen eingesetzte oder im Vergleich zu ihren Konkurrenten auf der Beförderungsliste weniger höherwertig eingesetzte Beamtinnen und Beamte auf eine Beförderungschance hoffen.

Achtung Fristen: Wer sich zu einer Konkurrentenklage entschließt, muss schnell handeln. Die Anträge müssen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Konkurrentenmitteilung beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht eingehen. Der Dienstherr ist verpflichtet, mit den geplanten Beförderungen so lange zu warten, bis klar ist, welche Beförderungslisten in welchem Umfang angegriffen werden. Solange über die Anträge nicht entschieden ist, müssen die Beförderungen zurückgehalten werden.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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