Urheberrecht: Abmahnung durch Kanzlei Giese Rechtsanwälte für Herrn Folkert K.

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Uns liegt eine weitere Abmahnung von Herrn Folkert K. vor, mit welcher er sich gegen eine aus seiner Sicht unberechtigte Nutzung einer Fotografie wendet.

Zunächst fällt auf, dass sich Herr K. vorliegend nicht mehr von der Kanzlei Albrecht-Bischoff aus Hamburg, sondern von der Kanzlei Giese Rechtsanwälte (ebenfalls Hamburg) vertreten lässt.

In der Sache verfolgt Herr K. erneut eine aus seiner Sicht unerlaubte Fotonutzung im Internet im Bereich Produktfotografie (Lebensmittel). Genauer wird dem Abgemahnten die unbefugte Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) vorgeworfen.

Wie an anderer Stelle bereits besprochen, erübrigt sich bei Fotografien die Frage nach der Schöpfungshöhe, so dass eine entsprechende Vorabprüfung entfällt. Alle Fotos sind nach dem UrhG (Urheberrechtsgesetz) geschützt, sei es als Werk nach § 2 UrhG oder als Leistungsschutz nach § 72 UrhG. Da es sich daher jedenfalls um ein geschütztes Medium handelt, hat alleine der Urheber/Lichtbilder das Recht zu bestimmen, ob überhaupt, durch wen und auf welche Weise das Lichtbild verwendet werden darf.

Es kann daher nur immer wieder geraten werden, alleine eigene Fotos im Internet zu nutzen oder aber nur bei Vorlage einer schriftlichen Einwilligung des Rechteinhabers Fremdbilder zu nutzen. Selbst in diesem Falle besteht noch die Möglichkeit, dass der vermeintliche Rechteinhaber tatsächlich die erforderlichen Rechte gar nicht besitzt oder nicht zur Unterlizenzierung berechtigt ist, was von außen kaum nachvollziehbar ist. Bei Verwendung von nicht kostenpflichtigen Lichtbildern (bspw. Fotolia oder Pixelio) ist genau darauf zu achten, die Nutzungsbedingungen buchstabengetreu zu erfüllen, da andernfalls keine Berechtigung gegeben ist und damit ein Verstoß vorliegt, der mit einer Abmahnung geahndet werden kann. „Kostenfrei“ heißt nicht „lizenzfrei“.

In ihrer Abmahnung fordert Herr K. über seine Rechtsanwälte neben der Abgabe eines Unterlassungsversprechens einen nach der „MFM-Tabelle“ berechneten Lizenzschadenersatz sowie Freistellung von den Abmahnkosten, welche vorliegend mit 546,50 EUR angegeben werden (entspr. einem Gegenstandswert zwischen 6.001,- und 6.999,- EUR).

Vor Abgabe des Unterlassungsversprechens ist hohe Vorsicht geboten. Zum einen ist genau auf den Inhalt des Versprechens zu achten, das meistens weiter als nötig gefasst ist und in der beigegebenen Version auch immer ein Schuldanerkenntnis beinhaltet. Zudem ist darauf Acht zu geben, dass keine doppeldeutigen oder missverständlichen Passagen unterzeichnet werden, welche künftige Streitigkeiten auslösen könnten.

Eine große Gefahr liegt hier zusätzlich auch darin, einer Vertragsstrafe zu entgehen. Denn eine solche wäre nach Ansicht einiger Oberlandesgerichte auch dann verwirkt, wenn das zwischenzeitlich gelöschte Lichtbild sich bspw. noch im Cache einer Suchmaschine befinden würde. Auch diesbezüglich kann eine vernünftige Verteidigung weitere Probleme verhindern.

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Urheberrecht tätig, das zu unseren arbeitsmäßigen Schwerpunkten gehört, wie u. a. auch die entsprechende Fachanwaltschaft zeigt, die wir auf diesem Gebiet halten.

Wir bieten Ihnen ein kostenloses telefonisches Erstgespräch. Schicken Sie uns hierfür einfach vorbereitend Ihre Unterlagen per E-Mail oder Fax zu. Selbstverständlich können Sie uns auch direkt telefonisch kontaktieren.


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