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Urheberrecht: Fotograf Aldo Bachmann klagt mit Dr. Metzner Rechtsanwälte

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Uns liegt eine Klage des Fotografen Aldo Bachmann durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Metzner vor. Gegenstand der Klage ist die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung.

Zum Vorwurf

Unserem Mandanten wird eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung einer Fotografie des Herrn Aldo Bachmann vorgeworfen. Er soll im Jahre 2008 (!) in einem Internetforum eine Fotografie ohne Urhebernennung als Vorschaubild und zum Herunterladen öffentlich zugänglich gemacht haben. Bei dem Internetforum handelte es um eine private Plattform für den Austausch über PKW einer bestimmten Herstellermarke. Den der Klage beigefügten Anlagen ist zu entnehmen, dass Herr Aldo Bachmann im Jahre 2013 (!) auf die vermeintliche Urheberrechtsverletzung aufmerksam geworden sei.

Zum Hintergrund

Vor Klageerhebung durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Metzner, hatte Herr Aldo Bachmann im Jahre 2015 (also ca. 2 Jahre nach Kenntniserlangung) eine von ihm so genannte „Berechtigungsanfrage“ an unseren Mandanten versandt. Darin macht er Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend. Weiter führt er Berechnungsgrundlagen für einen etwaigen Schadenersatz an, beziffert diesen vermeintlichen Schaden und fordert zur Zahlung auf. Bei solchen Indikatoren kann das Schreiben des Herrn Aldo Bachmanns auch als Abmahnung und nicht lediglich als rechtlich neutrale Berechtigungsanfrage gewertet werden.

Zur Klage

Die Höhe der seitens Dr. Metzler Rechtsanwälte für Herrn Aldo Bachmann geltend gemachten fiktiven Lizenzgebühr inklusive Aufschlag für unterlassene Urhebernennung bemisst sich auf insgesamt 1.100,00 €. Diese Lizenzgebühr wurde von Aldo Bachmann bereits in seiner „Berechtigungsanfrage“ gefordert. Als Grundlage für Berechnung der Höhe der Lizenzgebühr wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung seit 2008 werden die MFM-Empfehlungen des Jahres 2015 angegeben.

Unsere Einschätzung

Die geforderte fiktive Lizenzgebühr ist unseres Erachtens nach zu hoch bemessen. Auch sollte die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr in diesem Fall nicht auf Grundlage der MFM-Empfehlungen erfolgen. Denn nach ständiger Rechtsprechung findet die MFM-Tabelle keine Anwendung bei der Schadensberechnung, wenn die Fotonutzung im privaten Kontext erfolgte. Hier erfolgte ein privater Post eines anonymen (!) Forumsmitglieds in einem privaten Forum. So gelten die MFM-Empfehlungen nur für professionelle Marktteilnehmer (vgl. BGH, GRUR 2010, 623). Sie finden daher keine Anwendung, wenn die Nutzung des Fotos in einem rein privaten Kontext erfolgte, wie z.B. private Blogs, Foren oder private Auktionen bei eBay oder eBay Kleinanzeigen.

Fragwürdige Beklagtenauswahl

Darüber hinaus lässt die Auswahl des Beklagten wundern. Fotograf Bachmann klagt gegen unseren Mandanten, weil das anonyme Forumsmitglied (siehe oben) bei dem fraglichen Post in dem privaten Forum auch eine Internet-Domain angab. Bei dieser Domain handelt es sich um eine Domain, die auf die Internet-Präsenz des Unternehmens leitet, in dem unser Mandant arbeitet. Warum ausgerechnet er der Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung sein soll, wird in der Klage nicht erläutert.

Haben Sie eine Berechtigungsanfrage, Abmahnung oder Klage erhalten?

Wenn dies der Fall ist, sollte das Schriftstück unverzüglich fachanwaltlich geprüft werden.

  • Ist die Berechtigungsanfrage nicht doch eine verkappte Abmahnung?
  • Ist die Abmahnung überhaupt wirksam?
  • Hat sich der Abmahner schadensersatzpflichtig gemacht?
  • Wurde die Klage wirksam zugestellt?

Auch eine etwa beigefügte Unterlassungserklärung muss genau überprüft werden. Sie bindet Sie potenziell lebenslänglich! Unterschreiben Sie so eine Erklärung keinesfalls ohne eine vorherige Überprüfung durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht!

Ersteinschätzung durch Fachanwalt

Sollten auch Sie eine Berechtigungsanfrage, Abmahnung oder Klage erhalten haben, lassen Sie uns diese gerne z. B. per E-Mail oder Fax zukommen oder kontaktieren Sie uns telefonisch. Achtung: Das oben Geschilderte ist nicht auf jede Angelegenheit übertragbar. Es bedarf immer einer individuellen Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Unsere Kanzlei vertritt seit vielen Jahren erfolgreich zufriedene Mandanten im Urheberrecht und nimmt gerne mit dieser Erfahrung eine Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten und anfallenden Kosten für Sie vor.

Rufen Sie gleich an!

(Autorin: Madelene Bauer. Lektorat: Lars Rieck.) 

Foto(s): Lars Rieck

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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