UrhG: Abmahnung Chromorange-Photostock durch Kanzlei Deubelli

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Uns liegt eine weitere urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Deubelli aus Landshut vor. Dieses Mal vertritt Herr Rechtsanwalt Deubelli die Firma Chromorange – Photostock, welche eine (angebliche) unberechtigte Nutzung eines Lichtbildes im Internet verfolgen lässt.

Ungewöhnlich hierbei ist, dass die Abmahnung zwar den vorgeworfenen Verstoß aufzeigt, allerdings über ein Auskunftsverlangen bzgl. der Herkunft des Lichtbildes und des Umfangs der Nutzung hinaus keinerlei Forderungen gestellt werden, insbesondere nicht die Abgabe eines Unterlassungsversprechens verlangt wurde. (Diese Forderung wurde – zusammen mit einer Schadenersatz- und Freistellungsforderung – erst in einem nachfolgenden Schreiben angesprochen, welches mir die Mandantschaft im selben Termin vorlegte.)

Stattdessen wurde der Abgemahnte aufgefordert, mitzuteilen, ob „die Bildnutzung aufgrund einer gültigen Lizenz“ erfolgt ist. Auch weitere Formulierungen deuteten darauf hin, dass man sich auf Seite des Rechteinhabers nicht sicher bzgl. einer Rechtsverletzung des Abgemahnten war („… zumindest bei aktueller Sachverhaltskonstellation …“). Würde der Abgemahnte eine entsprechende Lizenz vorweisen können, bestünde die Möglichkeit, dass dieser sich mit einer negativen Feststellungklage ohne weiteres gegen die Forderungen zur Wehr setzen könnte, sodass die zögerliche Vorgehensweise und Formulierung hier nicht helfen würde.

Festzuhalten ist, dass nach dem vermeintlich harmlosen alleinigen Auskunftsbegehren die üblichen weiteren Forderungen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung und Schadenersatz nachfolgen, sodass von Anfang an Vorsicht bei der Beantwortung solcher Schreiben geboten ist, um eine ggf. später notwendig werdende Verteidigung nicht unnötig zu erschweren.

Abgesehen vom Vorgehen der Fa. Chromorange – Photostock bleibt es dabei, dass Lichtbilder im Unterschied zu anderen Darstellungsformen immer Schutz nach dem UrhG genießen, entweder als „Werk“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder aber zumindest nach § 72 UrhG als einfache Ablichtungen. Der Fotograf hat die alleinige Verfügungsbefugnis über seine Lichtbilder, sodass eine Nutzung nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn eine Zustimmung des Erstellers vorliegt, welche der Nutzer im Zweifel nachzuweisen hat.

Sofern Sie eine urheberrechtliche Abmahnung, wie die der Firma Chromorange – Photostock, erhalten haben, sollten Sie nach Erhalt der Abmahnung einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Abmahnung (samt Unterlassungserklärung) prüft und erforderlichenfalls eine angepasste (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung aufsetzt, die nicht weiter bindet als unbedingt erforderlich und die oft mehrdeutige Formulierungen, die im Nachgang zu Rechtsstreitigkeiten führen können, eliminiert.

Ein besonderes Augenmerk ist gerade im Internet auf oft unbewusste Verstöße gegen das abgegebene Unterlassungsversprechen zu legen, welche schnell zu hohen Vertragsstrafen führen können. So würde es bspw. nicht genügen, das fragliche Lichtbild von der eigenen Homepage zu entfernen, solange es im Cache von Google noch auffindbar wäre. Auch an dieser Stelle sichern wir unsere Mandanten ab, damit keine unschönen Überraschungen im Nachgang zur Abmahnung erfolgen.

Zu klären ist weiter, ob und wie eine einvernehmliche Streitbeilegung mit Blick auf die finanziellen Forderungen gelingen kann, um den Rechtsstreit zu beenden.

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