UrhG: Abmahnung der RAin Dunja Abu Isbeih für Herrn Markus R.

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Uns liegt eine Abmahnung wegen unberechtigter Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes vor, welche die Rechtsanwältin Dunja Abu Isbeih aus Emsdetten für ihren Mandanten Markus R. ausgesprochen hat. Gegenstand der Abmahnung ist konkret die Verwendung einer einfachen Produktablichtung im Rahmen eines gewerblichen Angebotes im Internet.

Da auch einfache Lichtbilder, die nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, um „Werke“ i. S. d. § 2 UrhG zu sein, nach § 72 UrhG dennoch Leistungsschutz genießen, ist grundsätzlich davon abzuraten, fremde Lichtbilder ohne (schriftliche) Einverständniserklärung zu benutzen. Die Google-Bildersuche bspw. ist eine kostenlose Möglichkeit für jeden Ersteller von Lichtbildern, nach Kopien seiner Bilder im Internet zu suchen, sodass Verstöße keinesfalls in der Masse untergehen müssen.

Auch wenn der Gegenstandwert vorliegend hoch angesetzt worden ist und auch der geforderte Schadenersatz –wie zumeist – der Höhe nach diskutabel ist, ist ein Schwerpunkt in der geforderten Unterlassungserklärung zu sehen, die hier (wie meist) an einigen Stellen modifiziert werden sollte.

Gefährlich bei solchen Abmahnungen ist allerdings die Wiederholungsgefahr. Es reicht nämlich ggf. keinesfalls aus, die fraglichen Lichtbilder von den eigenen Seiten zu löschen. Vielmehr gehen die Gerichte auch dann von einer Vertragsverletzung und damit von Vertragsstrafeansprüchen aus, wenn nach Abgabe der Unterlassungserklärung die entsprechenden Verletzungshandlungen noch im Cache von Suchmaschinen oder durch die sog. „Wayback-Machine“ veröffentlicht werden, auch wenn hier lediglich Zustände aus der Vergangenheit gespiegelt werden. Das Mindeste, was diesbezüglich verlangt wird, ist das Anschreiben der gängigsten Suchmaschinen mit der Aufforderung, den fraglichen Cache zu löschen. Genaue und einheitliche Grenzen sind diesbezüglich nicht gesetzt worden, insbesondere ist nicht klar, in welcher Anzahl die Suchmaschinenbetreiber angeschrieben werden müssen. Hier divergiert die Rechtsprechung teils erheblich. Angesichts solcher Verletzungsmöglichkeiten droht oftmals eine hohe Vertragsstrafe, sodass solche Folgen bei der Rechtsberatung zu beachten und zu vermeiden sein sollten.

Eine weitere kleinere Falle kann sich durch die Kernbereichstheorie ergeben, nach welcher nicht nur für das fragliche Lichtbild Unterlassung versprochen wurde, sondern zudem für alle kerngleichen Verletzungshandlungen.

Sollten Sie Fragen zum Thema Urheberrecht haben, können Sie mich gerne für Sie unverbindlich telefonisch oder via E-Mail kontaktieren. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über nachgewiesene vertiefte Kenntnisse auch des Urheberrechts und kann Ihnen mit Sicherheit weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit.


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