Urlaub darf wegen Kurzarbeit gekürzt werden

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Viele Arbeitnehmer mussten in den letzten Jahren Pandemie bedingt zuhause bleiben, weil ihr Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet hatte.

Für die Arbeitgeber stellte sich hierbei die Frage, ob die Arbeitnehmer darüber hinaus auch noch einen vollen Urlaubsanspruch haben, auch wenn sie infolge Kurzarbeit zuhause geblieben sind. Diese Frage hat nun das Bundesarbeitsgericht dahingehend beantwortet, dass eine anteilige Kürzung des Jahresurlaubs bei „Kurzarbeit Null“ gerechtfertigt ist (BAG, Urteil v. 30.11.2921 – 9 AZR 225/21).

Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach § 1 BUrlG sowie der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Erholung, Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dieser vorgesehene Zweck beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Fallen ganze Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit aus, verringert sich die durch die Erbringung der Arbeitsleistung bedingte Belastung. In diesem Fall steht es im Einklang mit dem Urlaubszweck, den Urlaubsumfang bei der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage an die herabgesetzte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers anzupassen.

Der Arbeitnehmer erwirbt daher im Urlaubsjahr einen Urlaubsanspruch nur gerechnet auf diejenigen Tage, an denen er Arbeitsleistung - zumindest teilweise - erbracht hat.


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