Urlaub während der Elternzeit

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Weitläufig herrscht die Auffassung, dass während der Elternzeit kein Urlaubsanspruch entstehen kann, da die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in dieser Zeit gar nicht arbeitet.

Dies ist ein fataler Irrtum!

Richtig ist zwar, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht; das heißt: Arbeitsleistung muss einerseits nicht erbracht werden und Vergütung wird andererseits nicht gezahlt.

Das verhindert aber gleichwohl nicht, dass der Urlaubsanspruch trotzdem entsteht!

Dem Arbeitgeber steht nur das Recht zu, für jeden vollen Monat Elternzeit den Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen. Von diesem Kürzungsrecht muss er aber ausdrücklich schriftlich gegenüber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer Gebrauch machen.

Hierfür ist ihm zwar keine Frist gesetzt. Er muss die Kürzung jedoch bis spätestens vor Zugang des entsprechenden Urlaubsantrages nach Rückkehr der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers aus der Elternzeit erklären. Sonst muss er nicht nur den vollen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr gewähren, sondern auch noch den Urlaub, der während der Elternzeit entstanden und noch nicht verfallen ist. Verfall tritt aber dank des EuGH in diesem Fall erst spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bzw., soweit dies vereinbart wurde, nach Ablauf des 31.03. des Folgejahres ein.

Wichtig ist aber, dass der Urlaubsantrag zeitnah nach Rückkehr aus der Elternzeit gestellt wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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