Urlaubsabgeltung bei Kündigung

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Immer wieder taucht in der anwaltlichen Beratung die Frage auf, ob der nicht genommene Urlaub bei einer Kündigung, beispielsweise Arbeitgeberkündigung, noch in Geld ausbezahlt werden muss.

Dazu gibt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald folgende Tipps:

 

1. Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes

 

Der Arbeitgeber muss den Urlaub in Geld ausbezahlen, d. h. „abgelten", wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz.

Früher ging die Rechtsprechung davon aus, dass dies nur dann der Fall sein kann, wenn der Urlaubsanspruch im Beendigungszeitpunkt bis zum Ende des Urlaubsjahres noch erfüllbar war, also der Arbeitnehmer für den Fall der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses seinen arbeitsvertraglichen Pflichten noch hätte nachkommen können, insbesondere also arbeiten können. Probleme entstanden daher oft, wenn der Arbeitnehmer in der letzten Phase des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krank war. Diese Rechtsprechung gibt es jetzt nicht mehr. Vielmehr nimmt das Bundesarbeitsgericht in neuerer Zeit an, dass der offene Urlaub als finanzieller Anspruch anzusehen ist, der nicht mehr von den gleichen Voraussetzungen wie bei der Erteilung von Urlaub abhängig ist (Aufgabe der sogenannten "Surrogatstheorie").

 

2. Wie lange kann ich den Anspruch geltend machen?

 

Als reiner Geldanspruch unterliegt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung den arbeitsvertraglichen oder kollektivrechtlich anwendbaren Ausschlussfristen. Was bedeutet dies? Das bedeutet, dass der Anspruch innerhalb sehr kurzer Zeit verfallen kann, wenn für Ihr Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen gelten. Dieser Ausschlussfristen können sich aus dem Arbeitsvertrag, aber auch aus Tarifvertrag oder betrieblichen Einheitsregelungen ergeben.

Außerdem gilt unabhängig davon der Grundsatz, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht erst längere Zeit später geltend gemacht werden können, weil sie dann verwirkt sein können. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Arbeitgeber sich schon nach einigen Wochen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf einstellen kann, dass der Arbeitnehmer nicht noch mit offenen Ansprüchen "um die Ecke kommt". Es gibt Gerichte, die das schon nach drei Monaten annehmen! Deshalb sollte man möglichst schnell und am besten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber klarstellen, welche finanziellen Beträge noch offen sind.

 

3. Was ist, wenn ich Arbeitslosengeld für eine Zeit nach der Kündigung beantragt habe?

 

Hat der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 157 Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs 3. Buch (SGB III).

Was bedeutet dies? Das bedeutet, dass der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes für die Zeit aufgeschoben ist, die dem Urlaubsabgeltungsanspruch entspricht. Das bedeutet entgegen weitverbreiteter Ansicht nicht nur, dass für die abzugeltenden Urlaubstage kein Arbeitslosengeld bezahlt wird.

Denn hinzu kommt, dass der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach § 115 SGB X bis zur Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Agentur für Arbeit übergeht. Der Arbeitgeber darf deshalb die Urlaubsabgeltung gar nicht mehr an den Arbeitnehmer bezahlen, sonst müsste er in gleicher Höhe den Betrag noch einmal an die Arbeitsagentur bezahlen.

 

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte PartmbB, Stuttgart

Foto(s): pixabay

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