Urlaubsersatzanspruch/Urlaubsabgeltungsanspruch

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Ein Beschäftigter hat nach den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 BGB in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubsanspruchs, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nicht rechtzeitig erfüllt. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat.

(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014, Az.: 21 Sa 221/14)

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein Schadensersatzanspruch in Form eines Ersatzurlaubs nach den §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt (BAG NZA 2014, 545) – nicht nur dann, wenn sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Untergangs des ursprünglichen, eigentlichen Urlaubsanspruchs mit der Urlaubsgewährung in Verzug befand (so aber BAG vom 15.09.2011 – 8 AZR 846/09).

Vielmehr hat der Arbeitgeber den bei ihm Beschäftigten von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Schadensersatz zu leisten, es sei denn, er hat die nicht rechtzeitige Urlaubsgewährung nicht zu vertreten (wofür der Arbeitgeber beweispflichtig wäre).

Denn mit dem Untergang des Urlaubsanspruchs wird dessen Erfüllung unmöglich (3 275 Abs. 1 BGB), sodass der Beschäftigte nach § 280 Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann.


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