Urlaubstage bei Quarantäne wegen einer Coronainfektion müssen nicht nachgewährt werden

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Arbeitnehmerin während ihres Urlaubs in häusliche Quarantäne musste, da sie Kontaktperson ersten Grades einer mit dem Coronavirus infizierten Person war. 

Die Arbeitnehmerin machte nun im Klageweg die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber geltend. 

Das Arbeitsgericht Bonn hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb vor dem Landesarbeitsgericht Köln erfolglos. 

Das LAG Köln hat das Vorliegen der Voraussetzungen von § 9 BurlG verneint. Nach dieser Regelung werden bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Im fraglichen Fall hatte die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Wie das LAG Köln ausgeführt hat, steht eine behördliche Quarantäneanordnung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleich. Dies wird auch damit begründet, dass eine Erkrankung – hier die Infektion mit dem Coranavirus – nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit führe. So kann ein symptomloser Virusträger arbeitsfähig sein. 

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Das LAG Köln hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Gerade angesichts der Omikron-Welle werden immer mehr Personen in Quarantäne müssen. Dabei stellen sich viele Fragen auch der Entgeltzahlung. Gerne berate ich Sie! 


 


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