Urteil des BGH vom 19.11.2008, Az. IV ZR 305/07

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Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2008 (Az.: IV ZR 305/07) müssen Rechtsschutzversicherungen auch dann für die Gebühren eines Rechtsanwalts aufkommen, wenn dieser von einem Arbeitnehmer noch vor Ausspruch einer Kündigung beauftragt wurde:

Um die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung zu begründen, bedarf es nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) eines sog. Rechtsschutzfalles. Dieser tritt dann ein, wenn der Versicherte, sein Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen (§ 4 Abs. 1 c ARB 2008).

Bisher haben die Rechtsschutzversicherung in aller Regel ihre Eintrittspflicht verneint, wenn einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erklärt wurde, er werde in Kürze eine Kündigung erhalten, dies mit der Begründung, da noch keine Kündigung ausgesprochen sei, liege noch kein tatsächlicher oder vermeintlicher Rechtsverstoß vor.

Nun hat der BGH in einem typischen Fall Rechtsklarheit geschaffen:

Einem Arbeitnehmer wurde von seiner Arbeitgeberin mitgeteilt, dass diese ein Umstrukturierungsprogramm plane. Damit einher gehe eine Stellenreduzierung.

Es sei beabsichtigt, ihm zu kündigen, es sei denn, er schließe einen Aufhebungsvertrag.

Daraufhin beauftragte der Arbeitnehmer Anwälte, die auch für ihn tätig wurden und sich noch im Vorfeld der Kündigung gegen diese wandten. Die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers lehnte die Übernahme der Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit ab mit der Begründung, dass bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers.

Mit anderen Worten: Es liege noch kein Rechtsverstoß vor.

Der Arbeitnehmer klagte gegen seine Versicherung und gewann in allen drei Instanzen:

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.11.2008 Bezug genommen auf die Vorschriften der ARB und erklärt, die Annahme eines Rechtsschutzfalles erfordere ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit welchem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstelle.

Im vorliegenden Fall habe der Arbeitnehmer einen Sachverhalt aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seine Arbeitgeberin verbunden habe: Diese hatte ihm die „Wahl" gelassen zwischen der Annahme eines Angebots auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einerseits und einer betriebsbedingten Kündigung andererseits. Dabei hatte der Arbeitnehmer an der Ernsthaftigkeit der Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beenden zu wollen, keinen Zweifel.

Der Arbeitnehmer hat hieraus gegenüber der Arbeitgeberin den Vorwurf abgleitet, sie habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen, weil sie eine Kündigung ohne Auskunft über die Sozialauswahl in Aussicht gestellt habe, die rechtswidrig wäre.

Dementsprechend erklärte der BGH, darin, nämlich in diesem Rechtsverstoß, habe sich die Gefahr verwirklicht, für die der Rechtsschutzversicherer einstehen müsse.

Das Urteil des BGH ist zu begrüßen, schafft es doch für alle Beteiligten, Arbeitnehmer wie auch Anwälte, ein Stück Rechtsklarheit über die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit vor Ausspruch einer Kündigung in den Fällen, in denen die Kündigung bereits im Raum steht, aber noch nicht ausgesprochen wurde.

Rechtsanwältin Susanne Steigerwald

Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

 

 


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