Urteil des BGH zum Kleingedruckten in der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters

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Der Bundesgerichtshof hat am 21.02.2017 eine Revision des Reiseveranstalters gegen das folgende Urteil der 22. Zivilkammer des LG Düsseldorf 22 S 311/15 vom 08.04.2016 zurückgewiesen (Aktenzeichen X ZR 49/16): https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2016/22_S_311_15_Urteil_20160408.html

Ich hatte den Reisenden in den Vorinstanzen beim Amtsgericht Düsseldorf und beim Landgericht Düsseldorf vertreten. In der Sache ging es im Kern um eine Formulierung in der Buchungsbestätigung zur Anerkennung der Reisebedingungen und zum Verweis auf die Reisebedingungen wegen der Erforderlichkeit der Mängelrüge.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf kann ich wie folgt zusammenfassen:

Wenn der Reiseveranstalter nicht in der durch § 651a Abs. 3 BGB und die BGB-InfoV vorgeschriebenen Form über die Obliegenheit zu Mängelanzeige aufklärt, begründet das die Vermutung, dass der Reisende die Obliegenheit nicht kannte. Wenn der Reisende trotzdem Mängel bei der Reiseleitung anzeigt, spricht das nicht dagegen. Die Reisebestätigung muss die Fundstelle nennen, wenn sie auf Reisebedingungen Bezug nimmt. Der Hinweis muss deutlich sein und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbar sein. Dem stehe ein schwer lesbarer Kleinstdruck entgegen.

Zum Thema Mängelrüge verweise ich im Übrigen auf meinen Rechtstipp
„Sommerzeit ist Reisezeit – Tipps zu Pauschalreise und Flugverspätung“

Wenn Sie auf einer Pauschalreise einen Mangel feststellen, sollten Sie ihn unverzüglich möglichst konkret und am besten vor Zeugen bei der Reiseleitung des Reiseveranstalters anzeigen und verlangen, dass der Mangel unverzüglich beseitigt wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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