Reisegutschein: Geld zurück bei Insolvenz des Reiseveranstalters

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Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22.02.2018 (Az.: 30 C 3256/17) entschieden, dass Kunden einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises in vollem Umfang haben, wenn die Reise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters entfällt – dies gelte auch dann, wenn die Reise mit einem Reisegutschein gebucht und bezahlt worden ist.

Reiseveranstalter wehrt sich erfolglos: Gutscheine sind per Gerichtsurteil gängiges Zahlungsmittel

Im Streitfall hatte die Klägerin eine dreitägige Flugreise nach Rom inklusive Hotel zum Preis von 438 € gebucht und diese mit einem Reisegutschein bezahlt. Drei Tage vor Abreise teilte der Reiseveranstalter per E-Mail mit, „dass die Reise storniert worden sei“ und dass „über das Vermögen der Reiseveranstalterin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angeordnet“ worden sei. Die Klägerin begehrte daraufhin vom Reiseveranstalter die Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz. Der beklagte Reiseveranstalter gab an, „nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis nehme am Schutz der Kundengeldabsicherung teil. Kundenbindungsmaßnahmen wie Reisegutscheine und Rabatte seien nicht hiervon umfasst, da Ihnen eine Zahlung nicht gegenüberstünde“.

Flugreise geplatzt: Kunde erhält Reisepreis nebst Zinsen zurückerstattet

Das AG Frankfurt am Main urteilte zugunsten der Kundin: „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 438,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz … zu zahlen“. Zudem habe der beklagte Reiseveranstalter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zur Begründung des Urteils gab das Gericht an, dass die Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte gegeben sei, da die Klägerin die Reise tatsächlich bezahlt habe. Dass „der Reisepreis durch Einlösung eines … käuflich erworbenen Gutscheins bezahlt wurde“ stünde „der Bejahung einer Zahlung durch die Klägerin nicht entgegen“. Der Reiseveranstalter habe den Gutschein als Zahlungsmittel akzeptiert, somit sei die Reise bezahlt worden. Es bestehe folglich ein Anspruch auf Rückzahlung in vollem Umfang.

Fazit: Kunden sind bei Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt – Geld muss eingefordert werden

Das Urteil des AG Frankfurt am Main lässt Kunden aufatmen: Entfällt eine Reise aufgrund der Insolvenz des Veranstalters, muss dem Kunden der Reisepreis in voller Höhe zurückgezahlt werden – auch dann, wenn die Reise mit einem Reisegutschein bezahlt wurde. Betroffenen Kunden, die in Bezug auf ihre möglichen Rückzahlungsansprüche unsicher sind oder vom Reiseveranstalter auf Nachfrage hin bereits eine Absage der Rückerstattung erhalten haben, können mit juristischer Hilfe zu ihrem Recht gelangen und damit sicher stellen, nicht auf den umsonst geleisteten Kosten sitzen zu bleiben.


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