Urteil des EuGH zur Haftung des gewerblichen Anbieters der kostenlosen Nutzung eines offenen WLAN

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun endlich nach insgesamt 6 Jahren (!) in der Rechtssache Mc Fadden gegen die Sony Music Entertainment Germany GmbH (C-484/14) entschieden. Überzeugend ist das Urteil nicht.

Der Kläger betreibt ein Gewerbe für den Verkauf und die Vermietung von Event-Equipment. Über den Betrieb wurde ein offenes, anonymes und kostenfreies WLAN betrieben. Und es kam, wie es kommen musste: Irgendeine unbekannte Person stellte über dieses WLAN ein urheberrechtlich geschütztes Werk zur Verfügung.

Das Landgericht (LG) München I sah sich nicht in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden und legte dem EuGH etliche Fragen zur Auslegung europäischen Rechts bzw. der richtlinienkonformen Auslegung deutschen Rechts vor. Die Kammer hielt es für möglich, dass „Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, der durch § 8 Abs. 1 Satz 1 des Telemediengesetzes in das deutsche Recht umgesetzt worden sei, jeglicher Haftung von Herrn Mc Fadden entgegenstehe“. Dafür müsste der Betrieb des WLAN in dieser Art und Weise ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ sein. Das bejaht der EuGH „wenn diese Leistung von dem Anbieter zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen erbracht wird“. Der EuGH arbeitet hier mit einer Unterstellung, man könnte auch Vermutung sagen, denn „diese Leistung (werde) von dem Anbieter zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen erbracht“. Man könnte entgegnen, der Betrieb nutze das WLAN sowieso für das Gewerbe; insofern könne man es auch für weitere Zwecke öffnen. Dem folgt der EuGH nicht und hat damit eine Chance auf eine offene Netzpolitik verschenkt, in der nicht jeder Betrieb und jede Wohneinheit über einen eigenen Anschluss verfügen muss, der nicht nur Geld kostet, sondern ja auch die Frequenzen erschöpft und damit die Übertragungsrate beeinträchtigt.

Denn das Gericht hält zwar eine Haftung grundsätzlich nicht für gegeben; eröffnet mit seiner Anwendung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 aber den Rückgriff auf dessen Abs. 3. Der bestimmt: „Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.“ Dieses Zugeständnis an die Mitgliedsstaaten konterkariert die Enthaftung auf EU-Ebene und verweist auf das deutsche Recht (Rz. 79).

Doch zuvor erklärt der EuGH noch, dass der Umstand, einen Internetanschluss nicht zu sichern, darauf hinauslaufen muss, „dem Grundrecht auf geistiges Eigentum jeden Schutz zu entziehen“. Das klingt fast wie ein Generalverdacht gegenüber EU-Usern. Als Ausgleich für diesen „Verlust“ hält das Gericht einen Schutz per Passwort und die damit verbundene Aufhebung der Anonymität des Users für den einzig gangbaren Weg (Rz. 99).

Dem Urheber steht weiterhin ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wegen der Abmahnkosten und Verfahrenskosten zu. Hinsichtlich der Unterlassung differenziert der EuGH vordergründig zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Geltendmachung. Am Ende heißt es aber wieder, damit sei es möglich, dem Diensteanbieter zu untersagen, die Rechtsverletzung fortzusetzen.

Blickt man nun nach Deutschland – wozu der EuGH auffordert –, so bestimmt der angefügte Abs. 3 des § 8 TMG, dass die vom EuGH dargestellten Regeln auch national und dann gelten, wenn Diensteanbieter Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. Der im Gesetzesentwurf noch vorgesehene Abs. 4 wurde nicht Gesetz. Die dort vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen hat nun der EuGH vorgegeben. § 8 TMG ist also dahingehend zu ergänzen, dass ein Diensteanbieter für die illegale Nutzung seines offenen WLAN dann nicht haftet, wenn er die Anonymität der User aufhebt (durch Registrierung) und das WLAN mittels Passworts sichert.

Fazit: der Betreiber muss Vorbeuge gegen den Missbrauch seines WLAN dadurch gewährleisten, dass sich die User registrieren und sich einloggen. Freies WLAN und das Ende der Störerhaftung sehen anders aus. Wie Sie als Betreiber mit diesem Urteil im Kontext deutschen Rechts klarkommen, erklären wir Ihnen gerne.


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