Urteil LG Bonn zur Gewerberaummiete: Der Vermieter kann Miete vom neuen und zusätzlich vom alten Mieter erhalten

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In Gewerbemietverhältnissen ist eine lange Laufzeit der Verträge üblich und steht grundsätzlich im Interesse beider Mietparteien. Dem Interesse des Mieters an einem sicheren Standort für sein Gewerbe steht  dabei das Interesse des Vermieters an einer langfristigen Absicherung seiner Investition gegenüber. Beendet der Mieter jedoch seine Tätigkeit, will er sich meist auch vorzeitig aus dem Mietverhältnis lösen.

Diese Situation war auch Gegenstand eines Rechtsstreits, den wir für die Vermieterseite erfolgreich beim LG Bonn führen durften. Der Mieter bat um vorzeitige Rückgabe der Mieträume und Beendigung, was die Vermieterin auch zuliess. Allerdings nur unter der Bedingung, dass die Nettomiete, d.h. Miete ohne Betriebskosten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt weiter bezahlt wird.  Im Übergabeprotokoll wurde vereinbart, dass die Nutzen und Lasten mit der Rückgabe auf die Vermieterin übergehen. Der Mieter leistete in der Folge jedoch nicht mehr die weiteren Nettomieten bis zum vereinbarten Zeitpunkt und verwies seinerseits u.a. auf die Regelungen in § 537 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach muss sich der Vermieter grundsätzlich die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Nutzung der Mietsache nach Rückgabe erhält. Hier war dies eine Renovierung der Flächen, die anschließend eine Neuvermietung ermöglichten.  Obgleich der alte Mieter noch zur Zahlung verpflichtet war, konnte die Vermietern bereits Mieten des neuen Mieters empfangen.

Das Landgericht Bonn bestätigte den wirksamen Ausschluss der Anrechnungsvorschriften des § 537 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Entscheidend war hierbei die konkrete Ausgestaltung dieser Abrede in dem Rückgabeprotokoll. Formularmäßigen Vereinbarungen erteilte das Gericht dagegen eine Absage.

Gerne stehen wir auch Ihnen in Ihren Gewerbemietrechtlichen Fragen und Anliegen zur Seite.  

Foto(s): Felix Waniek


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