Reduzierung der Gewerbemiete im Corona-Lockdown

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 12.01.2022 festgestellt, dass Mieter gewerblich genutzter Räume vom Vermieter - unter bestimmten Voraussetzungen - eine Anpassung der Miete verlangen können. Dem Urteil lag die Corona-Lockdown-bedingte Schließung einer Filiale eines bekannten Textil-Einzelhandelskonzerns zu Grunde. Die Grundsätze der Entscheidung sind aber auch auf alle anderen Gewerbetreibenden übertragbar, die von den Schließungen getroffen wurden.

Wie der BGH nun entschied, ist die konkrete Höhe der Mietreduzierung in jedem Einzelfall individuell zu ermitteln und hat insbesondere die erlittenen Umsatzeinbußen, die erhaltenen staatlichen Hilfen sowie mögliche Versicherungsleistungen zu berücksichtigen.  Ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag darf dem Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden.

Der BGH machte zudem klar, dass eine pauschale Reduzierung um 50 % nicht zulässig ist. Im Einzelfall kann die Reduzierung sowohl höher als auch geringer ausfallen.

In rechtlicher Hinsicht können die staatlichen Schließungsanordnung eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrags nach § 313 Abs. 1 des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) begründen. Die vom Gesetzgeber speziell für die von der Pandemie getroffenen Mieter eingeführten Sonderregeln in Art. 240 § 2 EGBGB stehen der Anwendung des § 313 Abs. 1 BGB nicht entgegen, da hiermit allein das Kündigungsrecht des Vermieters eingeschränkt wurde und keine Regelung zur Höhe der Miete getroffen wurde. 

Sollten auch Sie in Folge der Pandemie betroffen sein, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Foto(s): Felix Waniek


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Felix Waniek

Beiträge zum Thema