Urteil: Verzicht auf Widerrufsrecht bei Online-Dienstleistungsverträgen grundsätzlich zulässig!

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Bitte beachten, dass die folgenden Hinweise unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr und Haftung für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit. Bei konkreten Fragen zu Rechtstexten stehen wir gerne zur Verfügung – per Mail oder telefonisch.

Wenn Sie Verbrauchern über Ihren Webshop Waren oder Dienstleistungen anbieten, müssen Sie als Webshop-Betreiber Ihre Kunden auf das gesetzliche Widerrufsrecht explizit hinweisen. Bieten Sie nun in Ihrem Online-Shop Dienstleistungen an, die direkt nach Vertragsschluss umgesetzt werden sollen, kann dies naturgemäß zu Komplikationen führen, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will. Denn, der Verbraucher will sein Geld zurück und den Vertrag ungeschehen machen – Sie aber haben ja schon geleistet!

Der Kunde verzichtet bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht

Eine Möglichkeit, Ihr Geld doch zu behalten und eine schwierige Rückabwicklung zu verhindern könnte darin liegen, dass Sie sich für Fälle der sofortigen Umsetzung Ihrer Dienstleistung beim Kunden das Einverständnis auf den Verzicht seines Widerrufsrechts besorgen.

In diesem Rahmen möchten wir auf folgendes Urteil des Amtsgericht Neumarkt (AZ 1 C 28/15) hinweisen.

Urteil: Verzicht grundsätzlich möglich – Aber innerhalb der rechtlichen Normen

Hier hatte der Betreiber einer Partnervermittlungsagentur bei seinen Verträgen den Kunden folgende Auswahlmöglichkeiten zur Vertragsausführung gegeben:

  1. „[ ] Ich möchte die Partnerempfehlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erhalten.“

  2. „[ ] Ich möchte die Partnerempfehlung sofort erhalten. Bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Firma XY vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verliere ich mein Widerrufsrecht.“

Der Kunde konnte demnach frei wählen, ob er auf sein Widerrufsrecht verzichtet und er von der Agentur sofort Vorschläge mit Partnerempfehlungen erhält oder den Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen abwartet, bevor er Angebote erhält. Ein Kunde unterschrieb in einem Café einen solchen Partnervermittlungsvertrag und bekam (wie angekreuzt) sofort einige Partnerempfehlungen. Einige Tage später widerrief er nun den Vertrag und forderte Rückzahlung seines bereits geleisteten Geldes.

Das Gericht wies die Klage des Kunden ab. Nach Ansicht des Gerichts sei im vorliegenden Fall entscheidend, dass der Kunde ausdrücklich und nicht etwa nur stillschweigend auf sein Widerrufsrecht verzichtet habe. Vielmehr habe ihm die Entscheidung frei gestanden. Durch das Kreuzchen habe er seine Wahl bewusst getroffen.

Die o.g. Vertragsklausel sei wirksam und erfülle die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufsverzichts bei Dienstleistungen nach § 356 Abs. 4 BGB.

Rechtskonformer freiwilliger Verzicht auf Widerrufsrecht

Wie aufgezeigt enthält das Gesetz eine Möglichkeit, mit deren Hilfe man das Widerrufsrecht des Verbrauchers vorzeitig zum Erlöschen bringen kann. Dazu müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. Will man eine solche Klausel in seine AGB unterbringen, sollte darauf geachtet werden, dass die Anforderungen an AGB erfüllt werden. Andernfalls können rechtliche sowie finanzielle Nachteile im Streitfall drohen.

Wichtig:

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen oder unvollständige Formulierungen zum Widerrufsrecht sind eine recht beliebte Einladung für kostspielige Abmahnungen!

Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Rechtstipp bei anwalt.de. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wie Sie als Unternehmer rechtssicher im Internet auftreten können, dann melden Sie sich bei uns.

Gerne beraten wir – bevor es zu spät ist!

Dr. Herwin Henseler aus der Himmelreither Rechtsanwaltskanzlei


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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