UWG: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch RA Nicolai Walch für Herrn Jürgen M.

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Uns liegt eine Abmahnung von Herrn Rechtsanwalt Nicolai Walch aus Regensburg vor, der für seinen Mandanten Jürgen M. das Vorliegen unlauteren Verhaltens rügt.

Kern des Vorwurfs ist der Umstand, dass der Abgemahnte einige Auktionen auf der Handelsplattform ebay.de unter seinem privaten Account eingestellt hatte. Nach Ansicht des RA Walch überschritt der Abgemahnte aber mit seinen Verkäufen die Schwelle zum gewerblichen Handeln. Der Vorwurf richtete sich daher darauf, dass sich der Abgemahnte zu Unrecht als „privat“ bezeichnen sollte und damit den Käufer u. a. in die irrige Vorstellung gesetzt haben sollte, keine Gewährleistungs- oder Widerrufsrechte zu haben.

Die Schwelle zur Gewerblichkeit ist für viele Mandanten überraschend niedrig, dennoch gibt es sie. Es ist daher Tatfrage und jedes Mal neu zu prüfen und zu bewerten, ob vorliegend von der Überschreitung dieser Schwelle ausgegangen werden muss. Allgemeine Ratschläge, die teilweise im Internet zu lesen sind („bei unter 10 Verkäufen im Monat ist man Verbraucher“) sind dabei in hohem Maße geeignet, in die Irre zu führen. Eine Untergrenze gibt es nicht, es kommt auf die Umstände an, die anhand vieler Indizien gewürdigt werden müssen.

Rechtsanwalt Walch fordert zunächst lediglich die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens. Die Forderung nach Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren wird dann aller Voraussicht nach in einem weiteren Scheiben erfolgen.

Im Falle einer solchen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann nur geraten werden, einen entsprechend versierten Anwalt aufzusuchen, um klären zu lassen, ob die behaupteten Ansprüche tatsächlich bestehen. Sofern dies so sein sollte, wäre immer noch darauf zu achten, dass die Unterlassungserklärung, die dann abgegeben werden müsste, inhaltlich richtig abgegeben wird. Immerhin bindet diese den Unterzeichner 30 Jahre lang strafbewehrt.

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