Vaterschaftsfeststellung bei eingefrorenen Embryonen

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom 11.01.2017 – 1 BvR 2322/16 – entschieden, dass ein Samenspender kein Recht auf Vaterschaftsfeststellung hinsichtlich im Ausland eingefrorener Embryonen hat.

Der deutsche Beschwerdeführer wendete sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung, ihn als Vater von mehreren, in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonservierten Embryonen festzustellen. 

Der Fall: Der Beschwerdeführer lebt mit seinem gleichgeschlechtlichen Partner und zwei im Jahr 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborenen Töchtern im gemeinsamen Haushalt. Die Töchter wurden mit den Spermazellen des Beschwerdeführers und Eizellen einer Spenderin künstlich erzeugt. Parallel dazu sind weitere Embryonen entstanden, die in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonserviert wurden. Der Beschwerdeführer unterlag in allen Vorinstanzen und rügte mit seiner Verfassungsbeschwerde nun einen Verstoß gegen sein Eltern- und Familiengrundrecht nach Artikel 6 Absatz 2, Absatz 1GG.

Das BVerfG führt allerdings aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung überhaupt nicht zu einem möglichen Verstoß gegen sein Elternrecht vorgetragen habe. Er habe zudem auch nicht plausibel aufgezeigt, dass die pränatale Zuordnung eines Vaterschaftsstatus oder eines vergleichbaren Status zum Schutz der im Ausland eingefrorenen Embryonen erforderlich sein könnte. Deshalb, so das BVerfG, könne auch die verfassungsrechtlich ungeklärte Frage nach der territorialen Reichweite der deutschen Grundrechte offenbleiben. Dahinstehen könne auch, inwieweit sich der Beschwerdeführer, der sich bewusst unter das Rechtsregime eines anderen Staates begeben hat, um die Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzgesetzes zu umgehen, verfassungsrechtlich darauf berufen könnte, nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll.

Autorin des Beitrages ist Rechtsanwältin Judith Weidemann/Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.


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