Vaterschaftstest, Heimlicher Vaterschaftstest, Anspruch auf Zustimmung zum Vaterschaftstest

  • 3 Minuten Lesezeit

Vaterschaftstest

Sucht man im Internet nach dem Begriff „Vaterschaftstest“ wird man schnell fündig. Verschiedenste Anbieter versuchen mit einem günstigen Preis oder mit einem schnellen und besonders einfachen Verfahren den Interessenten für sich zu gewinnen. Anbieter sind häufig große Pharmalabore oder Online-Apotheken. Sucht man außerhalb des Internets, findet man Angebote auch in größeren Krankenhäusern oder Instituten für Rechtsmedizin. Auch wenn diese Angebote sich erheblich beim Preis und in der Seriosität unterscheiden, so besteht eine Gemeinsamkeit. Bei allen Tests müssen die Anbieter der Tests sicherstellen, dass beide Elternteile mit dem Test einverstanden sind. Der Grund dafür findet sich im Gendiagnostikgesetz. Der Gesetzgeber hat darin ausdrücklich den „heimlichen Vaterschaftstest“ verboten.

Heimlicher Vaterschaftstest

Es ist verständlich, dass die Versuchung groß ist, einen heimlichen Vaterschaftstest ohne das Einverständnis der anderen Beteiligten durchzuführen. Anders als in Deutschland ist dies in einigen Ländern (derzeit z. B. Niederlande oder Österreich) erlaubt. Dies bedeutet, dass die durchführenden Labore nicht die Einverständniserklärung aller Beteiligten kontrollieren. Ein heimlicher Vaterschaftstest bleibt jedoch nach deutschem Recht verboten und kann bestraft werden, auch wenn der Test im Ausland durchgeführt wird. Ein heimlicher Vaterschaftstest kann aus diesem Grunde auch deshalb nicht als Beweis vor einem deutschen Gericht anerkannt werden. Von einem heimlichen Test ist aus diesem Grunde abzuraten. 

Habe ich einen Anspruch auf Zustimmung zum Vaterschaftstest gegen den anderen Elternteil?

Doch was passiert, wenn der andere Elternteil die Zustimmung zum Vaterschaftstest verweigert. Habe ich einen Anspruch auf Zustimmung?

Ja. Es gibt einen Anspruch darauf, dass der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt. Dieser Anspruch ist inzwischen in §1598a BGB gesetzlich normiert. Einen Anspruch auf Zustimmung zu dem Test hat im Übrigen nicht nur der Vater gegen die Mutter (und das Kind), sondern auch die Mutter gegen Vater und das Kind und das Kind gegen Vater und Mutter. Weigert sich ein Beteiligter seine Zustimmung zu dem Test zu erklären, so kann die Zustimmung durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt werden. Hierfür ist ein Antrag an das zuständige Familiengericht erforderlich.

Rechtsfolgen eines Vaterschaftstests

Was passiert, wenn festgestellt wird, dass der bisher als Vater angesehene Vater gar nicht der wirkliche Vater des Kindes ist? Verliert der bisherige Vater des Kindes damit automatisch alle Rechten und Pflichten eines Vaters? Was passiert mit dem Sorgerecht, Umgangsrecht oder einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung des Vaters?

Grundsätzlich hat ein Vaterschaftstest zunächst keine rechtlichen Auswirkungen. Dies gilt selbstverständlich dann, wenn der Test privat und außergerichtlich mit Zustimmung der Beteiligten durchgeführt worden ist. Aber auch wenn der Vaterschaftstest nach einer gerichtlich erstrittenen Einwilligung des anderen Elternteils durchgeführt worden ist, folgen darauf keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen. Rechtliche Auswirkungen auf die Rechten und Pflichten des Vaters entstehen erst dann, wenn die Vaterschaft mit einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt wird. Die Einleitung eines solchen gesonderten Verfahrens steht den Eltern grundsätzlich frei. Wird keine Vaterschaftsanfechtung durchgeführt, bleibt der bisherige Vater der rechtliche Vater, obwohl er möglicherweise nicht der biologische Vater ist.

Wie funktioniert ein Vaterschaftstest?

Beim Vaterschaftstest wird das Erbgut des Vaters und des Kindes verglichen. Erbgut findet sich in fast jedem menschlichen Gewebe z. B. in Haaren, Fingernägel und Reste der Nasenschleimhaut in gebrauchten Taschentüchern. In der Praxis werden jedoch meist Abstriche der Mundschleimhaut entnommen. Dabei wird ein Wattestäbchen im Mund des Probanden an der Wangeninnenseite mehrmals hoch und runter bewegt. Das Wattestäbchen wird im Labor chemisch behandelt, um so die DNA freizulegen. Danach wird die DNA des Kindes mit der des Vaters verglichen. Anhand der Anzahl der Übereinstimmung von einzelnen DNA-Merkmalen wird dann die Wahrscheinlichkeit errechnet, dass Vater und Kind verwandt sind. Ist die Wahrscheinlich größer als 99,9 %, gilt die Vaterschaft in der gerichtlichen Praxis als erwiesen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Patrick Weiß

Beiträge zum Thema