VbKfW mahnt weiterhin Verkäufer von Gebrauchtwagen ab

  • 3 Minuten Lesezeit

Auch im September 2021 mahnt der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW) Gebrauchtwagen-Angebote auf der Plattform mobile.de ab. Abgemahnt wird wie bisher der Verstoß gegen Wettbewerbsrecht: Der VbKfW wirft Kfz-Anbietern vor, hinter einer privaten Gebrauchtwagenanzeige auf mobile.de verberge sich wahrheitswidrig ein gewerbliches Angebot. Wie bereits mit seinen früheren Abmahnungen fordert der VbKfW eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 5.000 € sowie Ersatz der Abmahnkosten.

Umfangreiche Abmahnaktivität des VbKfW

Die Entwicklung der Aktennummern in den Abmahnungen des VbKfW über das Jahr 2021 hinweg ist beeindruckend. Sie erweckt zumindest den Verdacht, dass der Verband in ganz erheblichem Umfang Abmahnungen verschickt: Mitte Februar 2021 lagen die Aktennummern noch (oder besser: schon) im unteren Drittel des dreistelligen Bereichs. Zum Ende des ersten Quartals war der vierstellige Bereich eröffnet. Den Juli verließ der VbKfW im mittleren Drittel des 2000er-Bereichs und schon im August war die 3000er-Marke überschritten. In der zweiten Septemberwoche verwendete der VbKfW bereits Aktennummern aus der zweiten Hälfte des 3000er-Bereichs. Rechnerisch ergeben sich daraus mehr als 400 neue Aktennummern pro Monat. Noch eher ergibt sich eine leicht ansteigende Kurve über die Monate hinweg. Rechnet man mit durchschnittlich 21,5 Arbeitstagen pro Monat, so folgt aus dem Monatsdurchschnitt von 400 Aktennummern ein Tagesdurchschnitt von 18,6 neuen Akten. Eine stolze Zahl.

Wer ist der VbKfW?

Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW) wurde nach eigener Angabe auf dessen Website am 18.07.2018 geründet. Sein Anspruch:

"Als rechtsfähiger Verband in der Rechtsform eines Vereins vertritt der VbKfW die gewerblichen Interessen der bayerischen Kfz-Innungen und deren insgesamt mehr als 7.200 Mitglieder, bei denen es sich innungssatzungsgemäß ausschließlich um Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes handelt. Auch außerhalb Bayerns ansässige Kfz-Betriebe profitieren von der bundesweiten Tätigkeit des VbKfW."

§ 3 Nr. 1 der Vereinssatzung des VbKfW (Satzung vom 18.07.2021, zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.04.2021) sieht vor, dass ausschließlich Kfz-Innungen mit Sitz in Bayern ordentliche Mitglieder werden können. Nur diesen ordentlichen Mitgliedern steht nach § 7 Nr. 1 Satz 2 der Vereinssatzung in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht zu. Jede Innung wird hierbei durch ihren Geschäftsführer vertreten; § 7 Nr. 1 S. 3 der Satzung.

Derzeit gibt es in Bayern sieben Kfz-Innungen, nämlich je eine für München-Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz u. Kreis Kelheim, Schwaben, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

Der VbKfW hat demnach nur diese sieben ordentlichen Mitglieder. Die nach Angaben des VbKfW 7.200 (so die Darstellung auf der Website) oder "mehr als 6.900" (so die Darstellung in den aktuellen Abmahnungen) Mitglieder der Kfz-Innungen, deren Interessen der Verband zu vertreten beansprucht, haben also kein eigenes und unmittelbares Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Abmahnung durch den VbKfW – was tun?

Wie bei jeder Abmahnung gilt: Empörung – "Alles nur Betrug und Abzocke!" – hilft nicht weiter. Der Papierkorb ist der falsche Ort für eine Abmahnung.

Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf die leichte Schulter nimmt, riskiert eine einstweilige Verfügung oder eine Klage. Wer nur die Abmahnkosten im Auge hat, gibt möglicherweise eine Unterlassungserklärung ab, die zu weit gefasst und rechtlich nachteilig ist.

Selbst wenn die Abmahnung möglicherweise berechtigt sein sollte, empfiehlt sich deshalb eine anwaltliche Überprüfung:

  • Besteht überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis?
  • Ist der VbKfW abmahnbefugt?
  • Ist die Abmahnung des VbKfW begründet?
  • Kann der Abmahnung Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden?

Ist eine Unterlassungserklärung tatsächlich unumgänglich, sollten zukünftige Privatangebote sorgfältig vorbereitet werden, um einem Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen zu vorzubeugen. Das gleiche gilt für zukünftige gewerbliche Kfz-Angebote, um weiteren Ärger mit dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. zu verhindern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stefan Loebisch

Beiträge zum Thema