Veränderungssperre und Normenkontrolle

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Mit seinem Urteil vom 29.03.2022 (2 D 352/21) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass eine Veränderungssperre ohne weiteres Zutun unwirksam wird, wenn von der ursprünglichen Planung durch einen neuen Aufstellungsbeschluss und eine  neue Veränderungssperre abgewichen wird. Ein Normenkontrollantrag gegen die frühere Veränderungssperre ist unzulässig, selbst wenn sie nicht formell außer Kraft gesetzt wurde.

Eine Veränderungssperre ist grundsätzlich eine Satzung einer Gemeinde, durch welche auf einem Planungsgebiet der Behörde keine neuen Bauvorhaben genehmigt werden. Sie dient somit unter anderem der Umsetzung von Zielen eines Bebauungsplans.

Im zugrundeliegenden Fall beantragte die Antragstellerin eine immissionsschutzrechlichte Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Lagerung und Behandlung für ungefährliche und teilweise auch gefährliche Abfälle.

Der Antrag wurde vorerst zurückgestellt, da für dieses Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt wurde und zu diesem Zweck eine Veränderungssperre vorlag. Zwar war bereits seit 2019 geplant, das Gebiet gewerblich-industriell zu nutzen, doch sollten aufgrund des anliegenden Wohngebiets nach Möglichkeit keine Lagerplätze in der Umgebung errichtet werden.

Gegen die Veränderungssperre ging die Antragstellerin vor.

Daraufhin veränderte die Antragsgegnerin ihre Planabsicht. Ebenso wurde eine neue Veränderungssperre erlassen, welche die alte ablösen sollte. Nunmehr sollten gewerblich-industrielle Bauvorhaben auf Sondergebiete verschoben werden.


Das OVG wies den Normenkontrollantrag zurück. Die Antragstellerin sei nicht rechtsschutzbedürftig.

Die erste Veränderungssperre sei nicht mehr wirksam, denn sie sei offensichtlich durch die Änderung der Planabsicht aufgehoben worden und durch die neue Veränderungssperre ersetzt worden. Sowohl der neue Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin als auch die neue Veränderungssperre ließen keine Zweifel daran, dass die vorherige Planung aufgegeben worden sei. Auch die Ziele, welche durch die neue Planung verfolge werden, weichen stark von der davor geplanten „normalen gewerblich-industriellen bzw. Büronutzung“ ab. Somit entfalte die erste Veränderungssperre keine Wirksamkeit mehr, denn die Planung, die sie schützen sollte, sei verworfen worden.

Die formelle Aufhebung der Veränderungssperre i.S.v. § 17 IV BauGB sei demnach nicht notwendig, da sie automatisch unwirksam werde.



Foto(s): Janus Galka


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