Verbraucherrecht: BGH verbietet den Bausparkassen die Kontogebühren

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Der Bundesgerichthof (BGH) hat mit Urteil vom 09.05.2017 erneut die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Dieses Mal ging es um Kontogebühren bei Bauspardarlehen, die die Karlsruher Richter für unwirksam erklärt haben.

Urteil aus Karlsruhe stärkt Verbraucherrechte

In dem Revisionsverfahren ging es um die Frage, ob eine Bausparkasse eine jährliche Kontogebühr in Höhe von 9,48 € während der Darlehensphase erheben darf. Gegenüber standen sich die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) und die Badenia Bausparkasse. Die VZ sah in der Kontogebühr eine unzulässige Abwälzung der Verwaltungskosten auf den Verbraucher und hielt die Klausel damit für rechtswidrig. Die Bausparkasse berief sich indes darauf, dass die Gebühr für „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben werde.

In den Vorinstanzen urteilten sowohl das Landgericht (LG) als auch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zugunsten der Bausparkasse. Die Gerichte erkannten in der Gebühr keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.

Der BGH hingegen machte deutlich, dass es sich bei der Klausel um eine den Verbraucher unverhältnismäßig stark benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handele. Die Bausparkasse würde Kosten auf Bausparer umlegen, die für „rein innerbetriebliche Leistungen“ entstünden. Dies sei jedoch unzulässig. Jede Vertragspartei muss den eigenen Verwaltungsaufwand selbst finanzieren und darf sich das Geld dafür nicht von der anderen Partei zurückholen.

Verbot der Kontogebühr: Urteilsgründe

Der BGH begründet sein aktuelles Urteil damit, dass er in der „bloßen Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung keine gesonderte vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer“ sehe. Die Leistung sei vielmehr rein innerbetrieblich. Die Überwachung der Konten liege im Interesse des Kreditgebers, also der Bausparkasse, sodass die Kosten nicht auf die Kunden abgewälzt werden dürfen. Macht das die Bausparkasse dennoch, so handelt es sich um eine unzulässige Benachteiligung.

Verbraucherfreundliche Rechtsprechung fortgesetzt

Das aktuelle Urteil ist nicht das einzige wegweisende Urteil aus Karlsruhe, dass den hohen Stellenwert des Verbraucherschutzes widerspiegelt. Bereits im November 2016 erklärte der BGH die Darlehensgebühren bei Bausparverträgen für unzulässig.

Dass der BGH sich zurzeit intensiv mit Bausparverträgen auseinandersetzt liegt auch an der rechtlich umstrittenen Frage, ob frühere Urteile des BGH zu Verbraucherdarlehensverträgen auf Bausparverträge anwendbar sind. So hatte der BGH im Jahr 2014 in mehreren Urteilen die Darlehensbearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam erklärt – 2016 folgte dann das Urteil für Bausparverträge. Ähnlich verhielt es sich nun hier: Im Jahr 2014 untersagte der BGH die Erhebung von Kontogebühren für Verbraucherdarlehen.

Im Juli sind weitere Verhandlungen zu verbraucherrechtlichen Fragestellungen vor dem BGH angesetzt.

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Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z. B. aus dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahr 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt-Jansen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes.

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