Verbraucherschützer warnen: Inkassounternehmen drohen zu Unrecht mit der Schufa

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Unter der Überschrift „Unseriöses Inkasso ist eine bedrohliche Plage“ veröffentlichte der Bundesverband der Verbraucherzentralen das Ergebnis einer Studie. Die Verbraucherschützer kamen dabei zu dem Schluss, dass zahlreiche Inkassounternehmen „Willkür und Phantasiegebühren“ festsetzten. Das Ergebnis der nicht repräsentativen Untersuchung zeigte, dass in 84 Prozent der untersuchten Fälle bereits die Hauptforderung unberechtigt war, bei 15 Prozent war sie unklar und nur bei einem einzigen Prozent aller Fälle war sie berechtigt. Der von den Inkasso-Unternehmen häufig angedrohte Negativeintrag in der Schufa ist gerade in solchen Fällen natürlich unberechtigt. ilex Rechtsanwälte erklärt, warum dies so ist und wie sich Betroffene dagegen wehren können.

Was versteht man unter einem Schufa-Negativeintrag?

„Schufa“ ist ein Gattungsbegriff und steht als solcher im deutschen Sprachraum stellvertretend für sogenannte Auskunfteien. Auskunfteien sind Unternehmen, die gezielt Informationen über Verbraucher, Unternehmer und Unternehmen sammeln. Anhand derer wollen sie die Wahrscheinlichkeit berechnen, dass der Betroffene seine Gläubiger bedienen kann (Bonität). Marktführerin der Bonitätsbewertung innerhalb Deutschlands dürfte wohl die Schufa Holding AG sein. Ein Negativeintrag ist die Information über einen Zahlungsausfall, beispielsweise eine nicht bezahlte Rechnung. Speichert eine Auskunftei einen solchen Eintrag, geht damit häufig eine schlechte Zahlungsprognose einher. Dies kann es dem Betroffenen dann wiederum erschweren, eine Wohnung oder einen Arbeitsplatz zu finden.

Ist die Drohung eines Inkassounternehmens mit einem Schufa-Eintrag rechtmäßig?

Laut Bundesverband der Verbraucherzentralen wurden in einigen Fällen unberechtigte Inkassogebühren dadurch kaschiert, indem dem Betroffenen bei anhaltender Nichtzahlung noch ein weiterer „Schufaeintrag“ angedroht wurde. Dies offenbarte das von der Verbraucherzentrale benannte Beispiel einer Inkassoforderung aufgrund einer vermeintlichen Bereitstellung einer Dienstleistung unter „outlets.de“.

Allerdings lässt sich die rechtliche Frage, ob die Drohung mit einem Schufa-Negativeintrag verboten oder erlaubt ist, immer nur anhand einer Einzelfallbetrachtung beantworten. Dabei unterscheidet man die zulässige Vorabinformation des vermeintlichen Schuldners von der unzulässigen Drohung. Eine zulässige Vorabinformation ist bei solchen Forderungen zulässig und auch erforderlich, wenn eine Forderung weder gerichtlich festgestellt noch durch den Schuldner anerkannt wurde. Hier ist diejenige Stelle, die den Zahlungsausfall einer Auskunftei melden will, gesetzlich sogar dazu verpflichtet, den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung aufzuklären.

Abzugrenzen hiervon ist die Drohung, bei der das Ziel im Vordergrund steht, Druck auf den vermeintlichen Schuldner auszuüben. Sollte ein Inkasso-Unternehmen schreiben: „Wenn Sie nicht umgehend zahlen, tragen wir dies bei der Schufa ein“ wird damit ein Übel für den Fall in Aussicht gestellt, dass der Schuldner der Aufforderung nicht nachkommt. Hier liegt erkennbar keine Vorabinformation mehr vor. Ein derartiges Verhalten ist rechtswidrig.

Darf ein Inkassounternehmen einen Schufa-Eintrag lancieren?

Eine ganz andere Frage ist diejenige, ob Inkasso-Unternehmen überhaupt Negativeinträge bei der Schufa platzieren dürfen. Auch hier entscheidet der Einzelfall. Ist das Inkasso-Unternehmen durch rechtswirksame Abtretung einer Forderung zum Gläubiger geworden, muss es die weiteren Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 BDSG beachten. Danach muss eine Forderung fällig gewesen sein. Soweit die Verbraucherschützer in ihrer Umfrage ermittelt haben, dass die meisten der in der Studie untersuchten Hauptforderungen von Anfang an noch nicht einmal begründet waren, darf in diesen Fällen selbstverständlich kein Schufa-Negativeintrag erfolgen. Es fehlt dann schon an der fälligen Forderung. In den Fällen gerichtlich festgestellter oder anerkannter Forderungen muss die Übermittlung zudem erforderlich für den Interessenschutz der Kreditwirtschaft sein. In den übrigen Fällen ist erforderlich, dass der Schuldner vorgewarnt wird und der Forderung inhaltlich nicht widerspricht.

Tritt das Inkasso-Unternehmen nur als Stellvertreter für den Gläubiger auf, so ist die Situation anders zu beurteilen. Oftmals verteidigen sich diese Inkasso-Unternehmen vor Gericht mit dem Argument, sie seien nur Erfüllungsgehilfen der eigentlichen Forderungsinhaber gewesen. Dabei handelt es sich aber um eine denkbar schlechte „Ausrede“, denn die Stellvertretung im Datenschutzrecht hat strenge Voraussetzungen. Insbesondere bedarf es einer schriftlichen Beauftragung, die wiederum strengen inhaltlichen Voraussetzungen unterliegt. Eine solche Beauftragung wird im Regelfall nicht vorliegen.

Wiederum anders ist die Situation, wenn über eine Forderung ein gerichtlicher Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) vorliegt. Titelgläubiger ist immer nur die Person, die in dem Titel genannt ist. Zunächst also derjenige, der den Titel ursprünglich erwirkt hat. Soll ein solcher Titel später auf einen anderen übertragen werden, so muss er zuvor beim Gericht auf den neuen Gläubiger umgeschrieben werden. In der Praxis geschieht dies nicht immer, sodass auf einmal irgendwelche Inkassogesellschaften behaupten, sie seien Gläubiger eines nunmehr ein Jahr zurückreichenden Titels, der von einer gänzlich anderen Person erwirkt wurde. Hier ist Vorsicht angezeigt. Ein Negativeintrag jedenfalls ist nur für die Person zulässig, die auch tatsächlich Gläubiger einer Forderung ist.

Was ist den Betroffenen zu raten?

Wenn ein Betroffener bemerkt, dass ein Inkasso-Unternehmen möglicherweise zu Unrecht einen Negativeintrag lanciert hat, so ist rasche anwaltliche Beratung notwendig. Gegebenenfalls kann noch binnen einer Monatsfrist seit Kenntnisnahme dieses Rechtsverstoßes eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, der die datenmeldende Stelle u. a. zum Widerruf des Schufa-Eintrags verpflichtet. Faktisch muss das Inkasso-Unternehmen den Negativeintrag gegenüber der Auskunftei zurücknehmen, was zur Wiederherstellung der Bonität führt.

Rechtsanwalt Dr. iur. Ulrich Schulte am Hülse

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

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