Verdienstausfall für Urlaubsrückkehrer infolge coronabedingter Quarantäne (Stand 28.08.20) ?

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Derzeit herrscht sehr viel Verunsicherung bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern wer welche Ansprüche und gegenüber wem im Falle der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht zur Arbeit gehen darf, da er aus einem Risikogebiet aus dem Urlaub zurückkehrt und zunächst in Quarantäne muss.

Für Arbeitnehmer gilt:

Für Arbeitnehmer besteht in diesen Fällen kein Problem eines Verdienstausfalles wenn er aus einem Risikogebiet aus seinem Urlaub zurückkehrt und nicht zur Arbeit gehen kann.

Dies gilt nicht nur, wenn das Urlaubsland während des Urlaubs zum Risikogebiet erklärt wurde, sondern nach derzeitiger Rechtslage auch dann, wenn der Arbeitnehmer in ein Land in Urlaub geht, welches bereits zuvor als Risikogebiet ausgewiesen wurde.

Der Arbeitnehmer muss hier für den Zeitraum der Quarantäne keinen Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber hat für diesen Zeitraum das Arbeitsentgelt weiter zu bezahlen.

Dies gilt immer dann, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnung für den Zeitraum der Quarantäne zu Hause bleiben muss. Eine Pflicht für diesen Zeitraum Urlaub zu nehmen gibt es nicht und kann vom Arbeitgeber nicht angeordnet oder verlangt werden, noch muss ein Arbeitnehmer in dieser Zeit Verdienstausfall befürchten.  

Für Arbeitnehmer gilt:

Fraglich könnte nun sein, ob der Arbeitgeber sodann den coronabedingten Arbeitsausfallschaden seines aus dem Urlaub zurückgekehrt und sich in Quarantäne befindlichen Arbeitnehmer aus eigener Tasche tragen muss.

Dies ist nach derzeitiger Rechtslage mit einem klaren Nein zu beantworten. Zugunsten des Arbeitgebers greift hier § 56 des Infektionsschutzgesetzes. In diesem wird die Entschädigung des Arbeitgebers für derartige Fälle geregelt, wonach der Staat für Verdienstausfälle aufzukommen hat, wenn jemand "Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet".

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass zwar der Arbeitgeber zunächst den coronabedingten Ausfallschaden in Form des Arbeitsentgelts für den Arbeitnehmer zu tragen hat, sich jedoch sodann gegenüber der Bundesrepublik Deutschland schadlos halten kann.

Zum Erstaunen einiger gilt diese Regelung auch, wenn der Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet reist. 

Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung hat der Staat auch dann für einen Verdienstausfall aufzukommen, wenn ein Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet gereist ist - wenn somit also schon vor Reisebeginn feststand, dass das Urlaubsziel ein Risikogebiet ist. Allerdings wird seitens der Regierung gerade fieberhaft daran gearbeitet, hier die derzeitige gesetzliche Regelung zu ändern, weswegen alsbald damit gerechnet werden muss, dass im Falle ein Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet fährt er sodann im Falle der Quarantäne keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber besitzen wird, in Zeiten der Quarantäne Arbeitsentgelt zu beanspruchen.

Es sei auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass sich hieraus für einen Arbeitgeber sodann nicht nur ein Ausfall von Arbeitsentgelt ergeben kann, sondern möglicherweise auch Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, wenn dem Arbeitgeber in einem derartigen Fall durch das sodann sicher als grob fahrlässiges Verhalten anzusehende Verhalten des Arbeitnehmers Schaden entstanden ist.

Nach derzeitiger Pressemitteilung des Gesundheitsminister Jens Spahn muss davon ausgegangen werden, dass in Folge der zu geringen Testkapazitäten zur Feststellung einer Coronainfektion Reiserückkehrer sich zunächst zwingend in Quarantäne zu begeben haben und diese frühestens mit einem fünf Tage nach der Einreise vorgenommenen negativen Test verlassen dürfen.

Derzeit gilt, dass Reise Rückkehrer mit Vorlage eines maximal 48 Stunden alten Tests bei der Einreise oder durch einen in Deutschland auf Anordnung der Behörden gemachten Test die Quarantäne wieder verlassen dürfen.

Foto(s): RA Tilo Neuner-Jehle

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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