Vererblichkeit der Urlaubsabgeltung

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Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist vererblich. Dies hat das BAG mit Urteil vom 22.01.2019 (9 AZR 65/16) entschieden. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, ist der entstehende Urlaubsabgeltungsanspruch Bestandteil der Erbmasse.

Aus § 7 Abs. 4 BUrlG ergebe sich, dass auch dann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet wird. Diese Vorschrift, die, wie das gesamte deutsche Urlaubsrecht, auf Vorgaben der Europäischen Union beruht, müsse europarechtskonform ausgelegt werden. Diesbezüglich entschied der EuGH am 06.11.2018, dass der durch die europäische Arbeitszeitrichtlinie gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehen dürfe, ohne, dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub entstünde, der vererbt werden können müsse. 

Nach Auffassung des BAG wird der vor dem Tod des Arbeitsnehmers nicht in Natur genommene Jahresurlaub, als Vermögensbestandteil, Teil der Erbmasse. Erfasst sei nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub, sondern auch der Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen und der Urlaub nach dem TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

Für Arbeitgeber bedeutet diese Entscheidung, dass sie zukünftig damit zu rechnen haben, dass die Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers möglicherweise nicht unerhebliche Forderungen geltend machen werden.


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